Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 Absatz 5 wird gestrichen. 2. In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender neuer Abschnitt hinzugefügt: „e) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm ‚GHS02‘ oder ‚GHS06‘ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms ‚GHS04‘ fakultativ.“ 3. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 4. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. 5. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. 6. Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. 7. Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. 8. Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. 9. Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Übergangsbestimmungen
1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2012 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Dezember 2014 nicht gemäß dieser Verordnung erneut gekennzeichnet und verpackt werden.
3 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß dieser Verordnung erneut gekennzeichnet und verpackt werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2012 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische.
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