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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission vom 5. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Todesursachen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011R0328
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-04-05
In force since
2011-04-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Europäische Statistiken über „Todesursachen“ beziehen sich auf alle registrierten Todesfälle und Totgeburten in allen Mitgliedstaaten, wobei zwischen Einwohnern und Gebietsfremden unterschieden wird.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Tod“ das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung). Diese Begriffsbestimmung schließt Totgeburten nicht ein; b) „Totgeburt“ den Fetaltod, d. h. den Tod, bevor eine aus der Empfängnis stammende Frucht unabhängig von der Schwangerschaftsdauer vollständig aus dem Mutterleib ausgestoßen oder extrahiert wird. Der Tod ist dadurch zu erkennen, dass ein Fötus nach Verlassen des Mutterleibes nicht atmet oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt; c) „Gestationsalter“ die Schwangerschaftsdauer ab dem ersten Tag der letzten gewöhnlichen Menstruationsperiode. Für das Gestationsalter sind vollendete Tage oder vollendete Wochen maßgebend; d) „Tod des Neugeborenen“ den Tod nach einer Lebendgeburt während der ersten 28 vollendeten Lebenstage (Tage 0-27); e) „Geburtenfolge“ die Zahl der vorangegangenen Lebend- oder Totgeburten (0, 1, 2, 3 oder mehr vorangegangene Lebend- oder Totgeburten); f) „andere Todesfälle“ Todesfälle nach Vollendung des 28. Lebenstages; diese gelten nicht mehr als „Tod des Neugeborenen“; g) „Grundleiden“ jene Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste bzw. die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten; h) „Einwohner“ den „üblichen Einwohner“ an dem Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaubs, Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder aus religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten: i) Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder ii) Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

Article 3 Erforderliche Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang aufgeführten Variablen. Wenn möglich, sind Statistiken über Todesfälle von Einwohnern, die sich im Ausland ereignen, enthalten. Bei Totgeburten ist mindestens eines der folgenden drei Meldekriterien in dieser Reihenfolge anzuwenden: 1. Geburtsgewicht, 2. Gestationsalter, 3. Geburtslänge. Die Datenerhebung ist auf folgende Gruppen beschränkt: a) Geburtsgewicht von 500 g bis 999 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird, Gestationsalter von 22 bis 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird, Größe von Scheitel bis Sohle von 25 bis 34 cm (Variable 9), und b) Geburtsgewicht ab 1000 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird, Gestationsalter über 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird, Größe von Scheitel bis Sohle ab 35 cm (Variable 10).

Article 4 Bezugszeitraum

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung festgelegten Daten innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums. Das erste Bezugsjahr ist 2011.

Article 5 Metadaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) relevante Informationen, darunter nationale Abweichungen bei den Begriffsbestimmungen, dem Datenerfassungsbereich, der Revision und den Aktualisierungen der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), mit denen gearbeitet wird, sowie bei den automatischen Verschlüsselungssystemen wie auch Informationen über die Auswahl und Änderungen der Grundleiden.

Article 6 Übermittlung der Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)

Die Mitgliedstaaten übermitteln die laut dieser Verordnung erforderlichen aggregierten Daten oder Mikrodaten (fertiggestellt, validiert und angenommen) und die entsprechenden Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten und Metadaten werden über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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