Durchführungsverordnung (EU) Nr. 343/2011 der Kommission vom 8. April 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina
Text
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Article 1
1 Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina in die Europäische Union werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.
2 Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt: a) Den eingeführten Weinen liegt ein Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bei; b) für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.
Article 2
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 3
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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