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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren

CELEX
32011R0443
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-05-05
In force since
2011-05-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird hiermit ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren in die Union von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209821), ex15180091 (TARIC-Code 1518009121), ex15180099 (TARIC-Code 1518009921), ex27101941 (TARIC-Code 2710194121), ex38249091 (TARIC-Code 3824909110) und ex38249097 (TARIC-Code 3824909701) eingereiht werden, wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten ausgenommen sind: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeKanadaBIOX Corporation, Oakville, Ontario, KanadaB107KanadaRothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, KanadaB108 Bei dem auszuweitenden Zoll handelt es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzten Zoll, der aus einem endgültigen Ausgleichszoll von 237 EUR pro Tonne Nettogewicht besteht. Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).

2 Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt werden oder die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Ausgleichszoll Anwendung.

3 Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Kanada versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 und Artikel 23 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

4 Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

1 Der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren von Biodiesel in die Union als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209830), ex15180091 (TARIC-Code 1518009130), ex15180099 (TARIC-Code 1518009930), ex27101941 (TARIC-Code 2710194130) und ex38249097 (TARIC-Code 3824909704) eingereiht werden. Bei den auszuweitenden Zöllen handelt es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 festgesetzten Zölle. Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).

2 Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 und Artikel 23 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zollamtlich erfasst wurden.

3 Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 3

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 721/2010 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durch aus Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Singapurs angemeldet oder nicht, sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, wird eingestellt.

Article 4

1 Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: N-105 04/92 1049 Brüssel BELGIEN Fax +32 22956505

2 Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, auf dem Beschlussweg die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Article 5

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 einzustellen.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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