Verordnung (EU) Nr. 501/2011 des Rates vom 24. Februar 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe
Text
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Article 1
Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll festgesetzt werden, das dem Beschluss 2011/296/EU über seine Unterzeichnung und vorläufige Anwendung beigefügt ist, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien16 SchiffeFrankreich12 Schiffe b) Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien9 SchiffePortugal3 Schiffe Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung. Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Fristen werden auf 10 Werktage festgesetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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