Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
„(2 Die in Absatz 1 genannte Information umfasst: a) die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs, b) Servicehandbücher, einschließlich Service- und Wartungsaufzeichnungen, c) technische Anleitungen, d) Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen), e) Schaltpläne, f) die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes), g) die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung, h) Information über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information, i) Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten und j) Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden.“
„(8 Werden Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, haben unabhängige Reparaturbetriebe, die in Übereinstimmung mit Anhang XIV Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission zugelassen und autorisiert wurden, zu den gleichen Bedingungen wie autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen, um Informationen über durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten zu speichern.
„(2 Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, einschließlich Transaktionsdiensten wie Reprogrammierung oder technischer Unterstützung, für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Zusätzlich zu einem zeitbasierten Zugang können Hersteller eine transaktionsbasierte Gebühr anbieten, für welche die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Wenn die Hersteller beide Zugangssysteme anbieten, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe das Zugangssystem, das sie vorziehen, also entweder das zeitbasierte System oder das transaktionsbasierte System, aus.“
Article 2
„(9 Es wird ein Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen (‚das Forum‘) eingerichtet. Das Forum prüft, ob der Zugang zu Informationen die Fortschritte bei der Bekämpfung von Fahrzeugdiebstählen beeinträchtigt, und spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften über den Informationszugang aus. Insbesondere berät das Forum die Kommission bezüglich der Einführung eines Verfahrens zur Zulassung und Autorisierung unabhängiger Marktteilnehmer durch akkreditierte Organisationen, durch das die unabhängigen Marktteilnehmer Zugang zu Fahrzeugsicherheitsinformationen erhalten. Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Ergebnisse des Forums vertraulich zu behandeln.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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