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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 744/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské oplatky (g.g.A.))

CELEX
32011R0744
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-28
In force since
2011-08-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Article 2

1 Der Begriff „Karlsbader Oblaten“ darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für Waffeln verwendet werden, die der Spezifikation für „Karlovarské oplatky“ nicht entsprechen.

2 Marken, die den Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten und vor dem 20. Oktober 2004 durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, werden durch die Eintragung von „Karlovarské oplatky“ als geschützte geografische Angabe nicht für ungültig erklärt und ihre Weiterverwendung wird nicht verhindert, sofern die allgemeinen markenrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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