Verordnung (EU) Nr. 977/2011 der Kommission vom 3. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
Text
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Article 1
In Anhang VII Nummer 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden folgende Gedankenstriche angefügt: „— Sind alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, wird folgender Vermerk hinzugefügt: ‚VIS‘. — Sind nur die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, nicht aber die Daten gemäß Buchstabe c desselben Absatzes, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region nicht zwingend war, wird folgender Vermerk hinzugefügt: ‚VIS 0‘.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Zeitpunkt. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Erhebung und Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten für alle Anträge in der letzten Region, in dem das VIS in Betrieb genommen wird, gemäß einem Beschluss der Kommission nach Maßgabe von Artikel 48 Absatz 3 der VIS-Verordnung zwingend wird.
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