Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1023/2011 der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl
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Article 1 Gegenstand
1 Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der Höhe der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Beihilfe für die private Lagerhaltung von nativem Olivenöl gemäß der Definition in Anhang XVI Nummer 1 Buchstabe b der genannten Verordnung eröffnet.
2 Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, beträgt 100000 Tonnen.
Article 2 Geltende Vorschriften
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.
Article 3 Einreichung von Angeboten
1 Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die erste Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am 19. Oktober 2011 und endet am 25. Oktober 2011 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die zweite Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Teilzeitraums und endet am 8. November 2011 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
2 Die Angebote betreffen eine Lagerzeit von 180 Tagen.
3 Jedes Angebot betrifft eine Menge von mindestens 50 Tonnen.
4 Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Güteklassen oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.
5 Angebote können nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien eingereicht werden.
Article 4 Sicherheiten
Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR.
Article 5 Kürzung der Vertragsdauer
Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und den Beihilfebetrag entsprechend anzupassen. Der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger muss einen Hinweis auf diese Möglichkeit enthalten.
Article 6 Mitteilung der Angebote an die Kommission
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 24 Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungsteilzeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gesondert alle gültigen Angebote mit.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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