Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Anwendung von Ausnahmen von den Ursprungsregeln im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse , das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits beigefügt ist
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Article 1
1 Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (nachstehend „das Protokoll“ genannt) beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.
2 Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den im Anhang aufgeführten Kontingenten.
Article 2
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden unter den folgenden Bedingungen Anwendung: a) bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen; b) die unter Buchstabe a genannte Erklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of the Protocol concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation“.
Article 3
1 Wird ein Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen des KN-Codes 16042005 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.
2 Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1 genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls auszulegen.
Article 4
1 Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass a) die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist; b) die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.
2 Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält zudem folgende Angaben: a) die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten Fisches; b) das Ursprungsland des „Pazifischen Pollacks“.
Article 5
Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 540822 und 540832 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Article 6
Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben: a) den Preis des ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes (KN-Codes 540822 und 540832) verwendet wird, in Euro; b) den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes 540822 und 540832) in Euro.
Article 7
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 8
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.
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