Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Text
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Article 1
„(2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die im Vormonat für die in Anhang I.B aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:“.
„(4 Der Preis ab Fabrik im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.). Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der mitgeteilte Preis repräsentativ für die herrschende Marktlage ist. Der mitgeteilte Preis basiert auf der am besten geeigneten verfügbaren Informationsquelle, d. h. a) auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe und/oder b) auf die im Bezugszeitraum für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträge.“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.
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