Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist; b) „grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld“ den gewerbsmäßigen Transport von Euro-Banknoten oder -Münzen durch ein CIT-Fahrzeug auf der Straße aus einem teilnehmenden Mitgliedstaat, der entweder gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung Dritter oder innerhalb eines Geldtransportunternehmens (im Folgenden „CIT-Unternehmen“) zwecks Belieferung mit Euro-Banknoten oder -Münzen — oder deren Abholung — von einem oder mehreren Kunden in einem oder mehreren anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Herkunftsmitgliedstaat — unbeschadet des Transports von Bargeld in anderen Währungen als dem Euro im Umfang von höchstens 20 % des Gesamtwerts des im selben CIT-Fahrzeug transportierten Bargelds — erfolgt, wenn die Mehrheit der während desselben Tages von einem CIT-Fahrzeug durchgeführten Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats stattfindet, oder, im Falle von Direkttransporten, wenn der Transport zwischen zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindet; c) „Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte“ eine von der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilte Lizenz, die den Inhaber zur Durchführung grenzüberschreitender Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen berechtigt; d) „Bewilligungsbehörde“ die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die für die Ausstellung der Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte zuständig ist; e) „Herkunftsmitgliedstaat“ den teilnehmenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das CIT-Unternehmen ansässig ist. Das CIT-Unternehmen wird als niedergelassen betrachtet, wenn es tatsächlich eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 49 AEUV auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur ausübt, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird; f) „Aufnahmemitgliedstaat“ einen oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten, in denen ein CIT-Unternehmen Euro-Bargeld zustellt/abholt und die nicht sein Herkunftsmitgliedstaat sind; g) „Durchfuhrmitgliedstaat“ einen oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat identisch sind und die das CIT-Fahrzeug durchfahren muss, um entweder den Aufnahmemitgliedstaat zu erreichen oder in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren; h) „tagsüber“ in Bezug auf einen Transport einen Transport zwischen 6:00 und 22:00 Uhr; i) „CIT-Sicherheitspersonal“ Angestellte mit dem Auftrag, das CIT-Fahrzeug zu fahren, in dem das Euro-Bargeld transportiert wird, oder das Transportgut zu schützen; j) „CIT-Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das für den gewerbsmäßigen Straßentransport von Euro-Bargeld eingesetzt wird; k) „unauffälliges Fahrzeug“ ein CIT-Fahrzeug von normalem Aussehen, das keine eindeutigen Kennzeichen aufweist, die seine Zugehörigkeit zu einem CIT-Unternehmen oder die Verwendung für Euro-Bargeldtransporte erkennen lassen; l) „Direkttransport“ den Transport von einem gesicherten Bereich zu einem anderen gesicherten Bereich ohne Zwischenstopps; m) „gesicherter Bereich“ einen Bereich für die Zustellung/Abholung von Euro-Bargeld innerhalb eines Gebäudes, der durch entsprechende Ausrüstung (Einbruchsicherung, „anti-intrusion systems“) und durch Zugangskontrollsysteme gesichert ist; n) „gesicherter Raum“ einen Raum innerhalb eines geschützten Bereichs, zu dem ein CIT-Fahrzeug Zugang hat und in dem es auf sichere Weise be- und entladen werden kann; o) „neutralisieren“ einer Banknote das Unbrauchbarmachen oder Zerstören der Banknote durch Tinte oder sonstige Mittel gemäß Anhang II; p) „intelligentes Banknoten-Neutralisationssystem“ oder „IBNS“ ein System, das folgende Bedingungen erfüllt: i) der Banknotenbehälter bietet anhand eines Systems zur Neutralisation des Euro-Bargelds einen durchgängigen Schutz der Banknoten von einem gesicherten Bereich bis zum Ort der Euro-Bargeldzustellung bzw. vom Ort der Euro-Bargeldabholung bis zu einem gesicherten Bereich; ii) dem CIT-Sicherheitspersonal ist es nicht möglich, den Behälter außerhalb der vorprogrammierten Zeiten und/oder an anderen als den festgelegten Standorten zu öffnen oder die vorprogrammierten Zeiten und/oder festgelegten Standorte, zu bzw. an denen der Behälter geöffnet werden kann, zu ändern, sobald der Euro-Bargeldtransport begonnen hat; iii) der Behälter ist mit einem Mechanismus ausgestattet, der bei einem unbefugten Öffnungsversuch Banknoten dauerhaft neutralisiert, und iv) die Anforderungen des Anhangs II werden erfüllt; q) „End-to-end-IBNS“ ein IBNS, das für den „End-to-End“-Einsatz ausgerüstet ist, das heißt, die Banknoten sind auch für das CIT-Sicherheitspersonal jederzeit unzugänglich und durchgängig von einem gesicherten Bereich bis zu einem anderen gesicherten Bereich oder bei Kassetten für Geldautomaten (ATM) oder andere Arten von Geldausgabeautomaten von einem gesicherten Bereich bis zum Innern des Geldautomaten bzw. der anderen Arten von Geldausgabeautomaten durch ein IBNS geschützt; r) „A1“ und „B1“ in Bezug auf Sprachkenntnisse die im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats festgelegten Niveaus gemäß Anhang VII; s) „EU-Amtssprachen“ die Sprachen gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft .
Article 2 Ausschlüsse
1 Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Banknotendruckereien und/oder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und b) durch eine Militär- und/oder Polizeieskorte gesichert sind.
2 Transporte von ausschließlich Euro-Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und b) durch eine Militär- und/oder Polizeieskorte oder durch privates Sicherheitspersonal in gesonderten Fahrzeugen gesichert sind.
Article 3 Abfahrtsort, Höchstdauer und Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen
1 Die gemäß dieser Verordnung erfolgenden grenzüberschreitenden Transporte von Euro-Bargeld werden tagsüber durchgeführt.
2 Ein CIT-Fahrzeug, das für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld eingesetzt wird, beginnt seine Fahrt in seinem Herkunftsmitgliedstaat und kehrt am selben Tag dorthin zurück.
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Direkttransporte auch innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden, wenn der Nachttransport von Euro-Bargeld im Rahmen der nationalen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats erlaubt ist.
4 Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist die Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen, die ein CIT-Fahrzeug in einem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb desselben Tages durchführen kann, nicht begrenzt.
Article 4 Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
1 Ein Unternehmen, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld durchführen möchte, muss bei der Bewilligungsbehörde in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte beantragen.
2 Die nationale Bewilligungsbehörde erteilt die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern das antragstellende Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Es hat eine Zulassung für Geldtransporte in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder es kann, wenn der Mitgliedstaat über kein spezielles Zulassungsverfahren für CIT-Unternehmen verfügt, das über die allgemeinen Regeln für den Sicherheits- oder Transportsektor hinausgeht, nachweisen, dass es in seinem Herkunftsmitgliedstaat seit mindestens 24 Monaten vor der Antragstellung regelmäßig und ohne Verstöße gegen das einschlägige Recht dieses Mitgliedstaats Geldtransporte durchgeführt hat. b) Seine Manager und Vorstandsmitglieder dürfen keine einschlägigen Einträge in einem Strafregister haben und müssen, z. B. laut einschlägigen polizeilichen Registern, von gutem Leumund und integer sein. c) Es besitzt eine gültige Haftpflichtversicherung, die mindestens die Schäden an Leib und Eigentum Dritter abdeckt, unabhängig davon, ob das transportierte Bargeld von ihr abgedeckt ist. d) Das antragstellende Unternehmen, sein CIT-Sicherheitspersonal, die Fahrzeuge und die Sicherheitsverfahren, die von dem Unternehmen für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld angewendet bzw. eingesetzt werden, müssen dieser Verordnung oder — wo dies ausdrücklich von dieser Verordnung verlangt wird — dem nationalen Recht entsprechen, das speziell für den Transport von Bargeld gilt.
3 Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte wird nach dem Muster und entsprechend den Merkmalen gemäß Anhang I erstellt. Das CIT-Scherheitspersonal von CIT-Fahrzeugen, die für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld eingesetzt werden, muss den Kontrollbehörden jederzeit das Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte vorweisen können.
4 Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte berechtigt das Unternehmen, unter den Bedingungen dieser Verordnung grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld durchzuführen. Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist der Inhaber einer solchen Lizenz nicht verpflichtet, eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr zu besitzen.
Article 5 CIT-Sicherheitspersonal
1 CIT-Sicherheitskräfte müssen den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie haben keine einschlägigen Einträge in einem Strafregister und müssen, z. B. laut einschlägigen polizeilichen Registern, von gutem Leumund und integer sein. b) Sie sind im Besitz eines ärztlichen Attests, das ihnen die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Gesundheit bescheinigt. c) Sie müssen eine Ad-hoc-Grundausbildung von mindestens 200 Stunden erfolgreich absolviert haben, Schulungen zur Verwendung von Schusswaffen nicht inbegriffen. Die Mindestanforderungen an die Ad-hoc-Grundausbildung nach Buchstabe c sind in Anhang VI festgelegt. CIT-Sicherheitskräfte nehmen mindestens alle drei Jahre an weiteren Schulungen in den in Anhang VI Nummer 3 genannten Bereichen teil.
2 Mindestens ein Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals im CIT-Fahrzeug muss mindestens Sprachkenntnisse auf A1-Niveau für die Sprachen haben, die von den lokalen Behörden und der Bevölkerung im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat gesprochen werden. Das CIT-Fahrzeug muss ferner über das Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens in stetiger Funkverbindung zu einer Person stehen, die mindestens Kenntnisse der von den lokalen Behörden und der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gesprochenen Sprache auf B1-Niveau hat, so dass zu jeder Zeit eine effiziente Kommunikation mit den nationalen Behörden sichergestellt ist.
Article 6 Führen von Waffen
1 In Bezug auf das Führen von Waffen und das maximal zulässige Kaliber muss das CIT-Sicherheitspersonal das Recht des Herkunftsmitgliedstaats, des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmestaats einhalten.
2 Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht eine Bewaffnung von CIT-Sicherheitspersonal nicht zulässig ist, müssen alle Waffen im Besitz von CIT-Sicherheitskräften in einer Waffensicherheitskassette an Bord verwahrt werden, die der europäischen Norm EN 1143-1 entspricht. Während der Fahrt durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats müssen die Waffen für die CIT-Sicherheitskräfte unzugänglich aufbewahrt werden. Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals zulässig ist, können sie aus der Waffensicherheitskassette entnommen werden; bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Recht eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals vorschreibt, müssen sie aus der Waffensicherheitskassette entnommen werden. Das Öffnen der Waffensicherheitskassette darf nur unter Einsatz einer Fernsteuerung durch das für das CIT-Fahrzeug zuständige Kontrollzentrum möglich sein und darf erst möglich sein, nachdem das Kontrollzentrum das CIT-Fahrzeug punktgenau geortet hat. Die Auflagen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch, wenn die Art oder das Kaliber der Waffe nach dem Recht des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht zulässig ist.
3 Fährt ein CIT-Fahrzeug, in dessen Herkunftsmitgliedstaat eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals nicht zulässig ist, in das Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht das CIT-Personal bewaffnet sein muss, so stellt das CIT-Unternehmen sicher, dass das an Bord befindliche CIT-Sicherheitspersonal mit den erforderlichen Waffen ausgestattet ist und die Mindestausbildungsanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats erfüllt.
4 CIT-Sicherheitskräfte, die bewaffnet sind oder in einem CIT-Fahrzeug fahren, in dem sich Waffen befinden, müssen einen professionellen Waffenschein oder eine professionelle Waffengenehmigung besitzen, die von den nationalen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats und/oder des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt wurde, sofern diese Mitgliedstaaten eine Bewaffnung von CIT-Sicherheitskräften zulassen, und müssen sämtliche nationalen Anforderungen für diesen professionellen Waffenschein oder diese professionelle Waffengenehmigung erfüllen. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung eines anderen Mitgliedstaats anerkennen.
5 Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale Kontaktstelle ein, bei der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene CIT-Unternehmen einen professionellen Waffenschein oder eine professionelle Waffengenehmigung für ihr CIT-Sicherheitspersonal beantragen können. Bundesstaatlich aufgebaute Mitgliedstaaten können Kontaktstellen auf Ebene der Gliedstaaten einrichten. Die Mitgliedstaaten teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen mit, wie über seinen Antrag entschieden wurde.
6 Um es dem von einem CIT-Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, beschäftigten CIT-Sicherheitspersonal zu erleichtern, die nationalen Anforderungen für die Ausstellung eines professionellen Waffenscheins oder einer professionellen Waffengenehmigung zu erfüllen, sehen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer gleichwertigen Schulung für Berufswaffenträger, die in dem Mitgliedstaat absolviert wurde, in dem der Arbeitgeber des Antragstellers ansässig ist, vor. Ist dies nicht möglich, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die erforderliche Schulung für Berufswaffenträger in einer EU-Amtssprache, die eine Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Arbeitgeber des Antragstellers ansässig ist, in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.
Article 7 Ausrüstung des CIT-Fahrzeugs
1 CIT- Fahrzeuge müssen mit einem weltweiten Navigationssystem ausgerüstet sein. Das Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens muss die eigenen Fahrzeuge durchgängig punktgenau lokalisieren können.
2 CIT-Fahrzeuge müssen mit geeigneten Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, die zu jeder Zeit eine Kontaktaufnahme mit dem Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens, zu dem die Fahrzeuge gehören, und zu den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen. Die Notrufnummern, unter denen Verbindung mit den Polizeibehörden im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen werden kann, müssen an Bord der Fahrzeuge verfügbar sein.
3 CIT-Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass Zeit und Ort sämtlicher Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen registriert werden können, damit jederzeit der Anteil der Euro-Bargeldzustellungen/Abholungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b überprüft werden kann.
4 Bei CIT-Fahrzeugen, die mit IBNS ausgerüstet sind, muss das eingesetzte IBNS Anhang II entsprechen und in einem teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassen sein. Unternehmen, die grenzüberschreitende Euro-Bargeldtransporte in CIT-Fahrzeugen mit IBNS durchführen, müssen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, des Aufnahmemitgliedstaats oder des Durchfuhrmitgliedstaats auf Verlangen zur Überprüfung binnen 48 Stunden einen schriftlichen Nachweis über die Zulassung des eingesetzten IBNS-Modells vorlegen.
Article 8 Rolle der nationalen Polizeikräfte
Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, wonach a) die Polizei über Bargeldtransporte im Voraus zu benachrichtigen ist; b) CIT-Fahrzeuge mit einer Vorrichtung auszurüsten sind, die ihre Fernortung durch die Polizei ermöglicht; c) Direkttransporte großer Geldmengen unter Polizeieskorte erfolgen müssen.
Article 9 Sicherheitsvorschriften für die Standorte von Bargeldzustellungen/-abholungen im Aufnahmemitgliedstaat
Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Vorschriften über das Verhalten von CIT-Personal außerhalb eines CIT-Fahrzeugs und über die Sicherheit der Standorte, an denen Bargeld in dem betreffenden Mitgliedstaat zugestellt/abgeholt wird.
Article 10 Einziehung neutralisierter Banknoten
Im Rahmen dieser Verordnung tätige CIT-Unternehmen ziehen sämtliche gefärbten Banknoten aus dem Verkehr, die möglicherweise neutralisiert wurden und auf die sie bei ihrer Tätigkeit stoßen. Sie übergeben diese Banknoten der jeweiligen Filiale der nationalen Zentralbank ihres Herkunftsmitgliedstaats und geben eine schriftliche Erklärung zur Ursache und Natur der Neutralisation ab. Wurden diese Banknoten in einem Aufnahmemitgliedstaat eingesammelt, so wird die nationale Zentralbank dieses Mitgliedstaats von der nationalen Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet.
Article 11 Gegenseitige Unterrichtung
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusätzlich zu den in den Artikeln 8 und 9 genannten Vorschriften mit, welches IBNS sie zugelassen haben, und informieren die Kommission umgehend über etwaige Änderungen dieser Vorschriften und Zulassungen. Die Kommission gewährleistet, dass diese Vorschriften und eine Liste der zugelassenen IBNS auf geeignete Weise in allen EU-Amtsprachen, die Amtssprachen der relevanten teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten umgehend darüber zu informieren.
2 Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Unternehmen, denen sie eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte erteilt haben, und informieren die Kommission über dessen Inhalt. Sie aktualisieren das Register, auch bei Entscheidungen zur Aussetzung oder zum Entzug einer Lizenz gemäß Artikel 22, und informieren die Kommission umgehend über diese Aktualisierungen. Um den Informationsaustausch zu erleichtern, richtet die Kommission eine zentrale gesicherte Datenbank über die ausgestellten, ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen ein, auf die die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Zugriff haben.
3 Bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a trägt der Herkunftsmitgliedstaat etwaigen Informationen Rechnung, die ihm der Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf Vorstrafen, Leumund und Integrität des CIT-Sicherheitspersonals übermittelt.
4 Für die Zwecke der Ad-hoc-Grundausbildung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre besonderen Ausbildungsanforderungen für CIT-Sicherheitspersonal. Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise in allen EU-Amtsprachen, die Amtssprachen der relevanten teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 Absatz 5 sowie sonstige einschlägige nationale Rechtsvorschriften mit. Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.
6 Entzieht ein Mitgliedstaat einem Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung, den bzw. die er ausgestellt hat, so teilt er dies der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
7 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der in Artikel 12 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden. Die Kommission gewährleistet, dass diese Informationen auf geeignete Weise veröffentlicht werden, um alle Akteure von grenzüberschreitenden Geldtransporten darüber zu informieren.
Article 12 Mitteilung vor Beginn des grenzüberschreitenden Transports
1 Ein Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte bzw. ein Unternehmen, das eine solche Lizenz beantragt hat, teilt der Bewilligungsbehörde mindestens zwei Monate vor Aufnahme seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit die Mitgliedstaaten mit, in denen es Geldtransporte durchführen wird. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt den betreffenden Mitgliedstaaten sodann umgehend mit, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgenommen wird.
2 Ein Unternehmen, das beabsichtigt, grenzüberschreitend Bargeld zu transportieren, teilt der (den) vom Aufnahmemitgliedstaat angegebenen Behörde(n) im Voraus Informationen über die Transportart(en), die es ausführen wird, die Namen der Personen, die diese Transporte durchführen könnten, und die Art der dabei gegebenenfalls mitgeführten Waffen mit.
Article 13 Anwendbare Transportarten
1 Für grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Banknoten in seinem Hoheitsgebiet genehmigt jeder Mitgliedstaat a) mindestens eine der in den Artikeln 14, 15, 16, 17 oder 18 festgelegten Optionen und b) die in den Artikeln 14, 15, 16, 17 und 18 festgelegten Optionen, die mit den für nationale Geldtransporte zulässigen Transportarten vergleichbar sind. Artikel 17 gilt für alle Mitgliedstaaten bei Direkttransporten.
2 Für grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Münzen in seinem Hoheitsgebiet genehmigt jeder Mitgliedstaat a) mindestens eine der in den Artikeln 19 oder 20 festgelegten Optionen und b) die in den Artikeln 19 und 20 festgelegten Optionen, die mit den für nationale Geldtransporte zulässigen Transportarten vergleichbar sind.
3 Auf Transporte, bei denen sowohl Euro-Banknoten als auch Euro-Münzen transportiert werden, finden die für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Banknoten geltenden Transportarten Anwendung.
4 Hinsichtlich der Anwendung der Artikel 14, 15, 16 und 18 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass in seinem Hoheitsgebiet für die Bedienung von Geldautomaten an Standorten außerhalb von Banken („off-premises ATMs“) oder von anderen Arten von Geldausgabeautomaten an Standorten außerhalb von Banken nur End-to-End-IBNS eingesetzt werden dürfen, sofern für den nationalen Geldtransport dieselben Regeln gelten.
5 Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß diesem Artikel anwendbaren Transportarten mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die anwendbaren Transportarten werden einen Monat nach der Bekanntmachung der Mitteilung wirksam. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten verfahren genauso, wenn neue Transportarten gemäß diesem Artikel anwendbar werden.
6 Ist ein Aufnahmemitgliedstaat oder ein Durchfuhrmitgliedstaat der Ansicht, dass ein IBNS ernsthafte Mängel hinsichtlich der üblichen technischen Merkmale aufweist, d. h., dass das Bargeld zugänglich ist, ohne dass der Neutralisationsmechanismus ausgelöst wird, oder dass das IBNS nach der Zulassung so geändert wurde, dass es die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, so informiert er die Kommission und den Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, hierüber und kann verlangen, dass das IBNS neuen Tests unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung des IBNS in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend verbieten, bis die Ergebnisse dieser neuen Tests vorliegen. Sie setzen die Kommission und die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten hierüber unverzüglich in Kenntnis.
Article 14 Transport von Banknoten in einem unauffälligen, ungepanzerten CIT-Fahrzeug mit IBNS
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Fahrzeug ist unauffällig. b) Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt. c) Kein Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals trägt eine Uniform.
Article 15 Transport von Banknoten in einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug mit deutlichem Hinweis auf IBNS-Ausrüstung
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Fahrzeug und die Banknotenbehälter sind mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass sie mit IBNS ausgerüstet sind, und diese Kennzeichnung entspricht den Piktogrammen in Anhang III. b) Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt.
Article 16 Transport von Banknoten in einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug mit IBNS
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Fahrerkabine ist so gepanzert, dass sie mindestens einem Beschuss durch Schusswaffen nach den in Anhang V festgelegten Spezifikationen standhalten kann. b) Das Fahrzeug und die Banknotenbehälter sind mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass sie mit IBNS ausgerüstet sind, und diese Kennzeichnung entspricht den Piktogrammen in Anhang III. c) Die Fahrerkabine ist mit jeweils einer kugelsicheren Weste für jedes an Bord befindliche Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals ausgestattet, die mindestens der Norm VPAM Klasse 5, NIJ IIIA oder einer gleichwertigen Norm entspricht. d) Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt. Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe c genannten kugelsicheren Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.
Article 17 Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug ohne IBNS
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug ohne IBNS Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Teile des Fahrzeugs, in denen sich das CIT-Sicherheitspersonal aufhält, müssen mindestens mit einer Panzerung versehen sein, die einem Beschuss durch Schusswaffen nach den in Anhang V genannten Spezifikationen standhalten kann. b) Die Fahrerkabine ist mit jeweils einer kugelsicheren Weste für jedes an Bord befindliche Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals ausgestattet, die mindestens der Norm VPAM Klasse 5, NIJ IIIA oder einer gleichwertigen Norm entspricht. c) Das CIT-Fahrzeug ist mit mindestens drei CIT-Sicherheitskräften bemannt. Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe b genannten Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.
Article 18 Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug mit IBNS
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist, Euro-Banknoten auf der Straße gemäß Artikel 16 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstaben a und b grenzüberschreitend transportieren. Das Fahrzeug muss mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt sein.
Article 19 Transport von Münzen in einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug, das ausschließlich Münzen befördert, Euro-Münzen auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Fahrzeug ist unauffällig. b) Das CIT-Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt. c) Kein Mitglied der CIT-Sicherheitskräfte trägt eine Uniform.
Article 20 Transport von Münzen in einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug
Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug, das ausschließlich Münzen befördert, Euro-Münzen auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Fahrerkabine ist mit einer Panzerung versehen, die mindestens einem Beschuss durch Schusswaffen nach den in Anhang V genannten Spezifikationen standhalten kann. b) Das Fahrzeug ist mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass es ausschließlich Münzen transportiert, und diese Kennzeichnung entspricht dem Piktogramm in Anhang IV. c) Die Fahrerkabine ist mit jeweils einer kugelsicheren Weste für jedes an Bord befindliche Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals ausgestattet, die mindestens der Norm VPAM Klasse 5, NIJ IIIA oder einer gleichwertigen Norm entspricht. d) Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt. Das CIT-Sicherheitspersonal kann die in Buchstabe c genannten kugelsicheren Westen während des Transports tragen; es muss sie tragen, wenn dies durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorgeschrieben ist.
Article 21 Einhaltung der Bestimmungen
Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen während der Geltungsdauer einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte, unter anderem durch Stichprobekontrollen ohne Vorankündigung bei dem betreffenden Unternehmen, sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Solche Kontrollen können auch von Aufnahmemitgliedstaaten durchgeführt werden.
Article 22 Sanktionen
1 Stellen die zuständigen nationalen Behörden einen Verstoß gegen eine der Lizenzbedingungen für den grenzüberschreitenden Bargeldtransport fest, so kann die Bewilligungsbehörde je nach Art und Schwere des Verstoßes dem betreffenden Unternehmen eine Warnung erteilen, eine Geldstrafe verhängen, die Lizenz für einen Zeitraum von zwei Wochen bis zu zwei Monaten aussetzen oder sie vollständig entziehen. Die Bewilligungsbehörde kann dem betreffenden Unternehmen auch für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren untersagen, eine neue Lizenz zu beantragen.
2 Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat teilt Verstöße gegen diese Verordnung, einschließlich Verstöße gegen die nationalen Vorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, die eine angemessene Sanktion beschließen. Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat kann darüber hinaus im Falle eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9 oder gegen die anwendbaren Transportarten gemäß Artikel 13 eine Geldstrafe verhängen. Er kann den CIT-Sicherheitskräften, die diese Verstöße begangen haben, die Durchführung von Geldtransporten in seinem Hoheitsgebiet verbieten, wenn sie für die Verstöße verantwortlich sind.
3 Der Durchfuhrmitgliedstaat oder der Aufnahmemitgliedstaat kann bis zu einer Entscheidung der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats das Recht eines CIT-Unternehmens auf Durchführung von Straßentransporten von Euro-Bargeld in seinem Hoheitsgebiet für eine maximale Dauer von zwei Monaten aussetzen — wobei die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb dieser zeitlichen Frist trifft —, wenn das CIT-Unternehmen a) die Bestimmungen dieser Verordnung über die Mindestanzahl von CIT-Sicherheitskräften je CIT-Fahrzeug oder über Waffen nicht eingehalten hat; b) seine Transporttätigkeit in einer Weise ausübt, die die öffentliche Ordnung gefährdet oder c) wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat.
4 Der Mitgliedstaat, der den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung ausgestellt hat, kann gegen das CIT-Sicherheitspersonal bei Verstößen gegen sein nationales Waffenrecht Sanktionen nach seinen nationalen Vorschriften verhängen.
5 Die Sanktionen müssen zur Schwere des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Article 23 Sicherheitsmaßnahmen für Notfälle
1 Ein Mitgliedstaat kann in einer Notfallsituation, in der die Sicherheit von Geldtransporten ernsthaft bedroht ist, vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. Diese vorübergehenden Maßnahmen müssen alle Geldtransporte im gesamten nationalen Hoheitsgebiet oder in Teilen des nationalen Hoheitsgebiets betreffen, dürfen maximal vier Wochen gelten und sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Die Kommission sorgt auf geeignetem Wege für eine umgehende Veröffentlichung dieser Maßnahmen.
2 Die Verlängerung der in Absatz 1 vorgesehenen befristeten Maßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus unterliegt der vorherigen Genehmigung der Kommission. Die Kommission beschließt innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt eines Antrags darüber, ob sie eine solche vorherige Genehmigung erteilt.
Article 24 Entlohnung des grenzüberschreitende Geldtransporte durchführenden CIT-Sicherheitspersonals
CIT-Sicherheitskräften, die grenzüberschreitende Transporte gemäß dieser Verordnung durchführen, werden die im Aufnahmemitgliedstaat einschlägigen Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG gewährt. Sind die einschlägigen Mindestlohnsätze im Aufnahmemitgliedstaat höher als der Lohn, den der Arbeitnehmer in seinem Herkunftsmitgliedstaat erhält, so werden die einschlägigen Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, des Aufnahmemitgliedstaats auf den gesamten Arbeitstag angewendet. Werden die Transporte während desselben Tages in mehr als einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt und hat mehr als einer dieser Mitgliedstaaten höhere Mindestlohnsätze als der im Herkunftsmitgliedstaat gezahlte Lohn, so werden die höchsten dieser Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, auf den gesamten Arbeitstag angewendet. Führt ein CIT-Mitarbeiter jedoch aufgrund von Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder der Arbeitsplanung in einem Kalenderjahr an mehr als 100 Arbeitstagen, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, grenzüberschreitende Transporte durch, so finden die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß der Richtlinie 96/71/EG für alle in diesem Aufnahmemitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr ganz oder teilweise verbrachten Arbeitstage vollständig Anwendung. Für die Ermittlung der entsprechenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen findet Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG entsprechend Anwendung.
Article 25 Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld
1 Es wird ein Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld eingesetzt. Den Vorsitz führt die Kommission; der Ausschuss setzt sich zusammen aus jeweils zwei Vertretern je teilnehmendem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Europäischen Zentralbank.
2 Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zu einem Meinungsaustausch über die Durchführung dieser Verordnung zusammen. Zu diesem Zweck konsultiert er die Interessenträger des Sektors, einschließlich der Sozialpartner, und berücksichtigt deren Standpunkte in angemessener Weise. Der Ausschuss wird bei der Vorbereitung der Überprüfung gemäß Artikel 26 konsultiert.
Article 26 Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Zu diesem Zweck konsultiert sie die Interessenträger des Sektors, einschließlich der Sozialpartner, und anschließend die Mitgliedstaaten. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob für das Führen von Waffen durch CIT-Sicherheitspersonal gemeinsame Schulungsanforderungen aufgestellt und ob Änderungen an Artikel 24 im Hinblick auf die Richtlinie 96/71/EG vorgenommen werden können; der Bericht trägt dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der IBNS Rechnung, prüft, ob sich aus der Vergabe einer Unionslizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte auf Gruppenbasis ein Mehrwert ergeben könnte, und bewertet, ob eine entsprechende Änderung dieser Verordnung angebracht ist.
Article 27 Änderung der technischen Vorschriften
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 in Bezug auf Änderungen des Anhangs II und der technischen Vorschriften über die Normen für die Panzerung von CIT-Fahrzeugen und kugelsichere Westen gemäß den Artikeln 16, 17, 18 und 20 und Waffensicherheitskassetten gemäß Artikel 6 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und möglichen neuen europäischen Standards Rechnung zu tragen.
Article 28 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. November 2012 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
Article 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 12 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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