Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 hinsichtlich der Investitionen mittels Finanzierungsinstrumenten
Text
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Article 45 Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente für Unternehmen
Finanzierungsinstrumente für die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen investieren nur in Geschäftstätigkeiten, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden. Sie dürfen nicht in Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in der Fassung vom 10. Oktober 2004 investieren.
Article 2
Finanzierungsvereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden, dürfen abgeändert werden, um auch neue rückzahlbare Investitionen oder neue Garantieren für rückzahlbare Investitionen im Einklang mit Artikel 45 oder Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zuzulassen. Solche Änderungen beinhalten auch die angepasste Investitionsstrategie gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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