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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1385/2011 des Rates vom 14. November 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

CELEX
32011R1385
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-14
In force since
2011-12-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll festgesetzt sind, das dem Beschluss Nr. 2011/885/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Protokolls beigefügt ist, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: Spanien1421BRTItalien1776BRTGriechenland137BRTPortugal1066BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: Spanien3143BRTItalien786BRTGriechenland471BRT c) Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien10SchiffeFrankreich9SchiffePortugal4Schiffe d) Angel-Thunfischfänger: Spanien10SchiffeFrankreich4Schiffe

2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau.

3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Die Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juni 2011.

Relations

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