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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

CELEX
32011R1386
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-19
In force since
2012-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den KN-Codes des Anhangs I aufgeführten Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt. Diese Waren sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von den Wirtschaftsbeteiligten auf den Kanarischen Inseln zu verwenden.

Article 2

Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den KN-Codes des Anhangs II aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.

Article 3

Die Zollaussetzungen der Artikel 1 und 2 unterliegen der besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Kontrollen gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Article 4

1 Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 8 erlassen. Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

2 Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

3 Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheiten freigegeben.

Article 5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu Änderungen und technischen Anpassungen an den Anhängen I und II, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendig werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zu erlassen.

Article 6

1 Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission unbefristet übertragen und gilt ab dem 1. Januar 2012.

3 Die in Artikel 5 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat Einwände erhoben hat oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird.

Article 7

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Article 8

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 247a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Relations

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