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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 3. Februar 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den beiden EPR-Reaktoren im Kernkraftwerk Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich

CELEX
32012A0207(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2012-02-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 3. Februar 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den beiden EPR-Reaktoren im Kernkraftwerk Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich) 2012/C 33/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 9. August 2011 übermittelte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den beiden EPR-Reaktoren im Kernkraftwerk Hinkley Point C.

Auf der Grundlage dieser Angaben und der zusätzlichen Informationen, die Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs auf der Sitzung der Sachverständigengruppe am 8. und 9. November 2011 vorlegten, gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des Standorts zu den nächstgelegenen Landesgrenzen anderer Mitgliedstaaten beträgt 185 km (Frankreich) bzw. 250 km (Republik Irland). 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen werden.

3. Die festen schwach radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in ein von den Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs genehmigtes Endlager überführt. Abgebrannte Brennelemente und mittelaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein geologisches Endlager zur Verfügung steht. Die Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelemente ist nicht geplant. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus den beiden EPR-Reaktoren im Kernkraftwerk Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Brüssel, den 3. Februar 2012 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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