Stellungnahme der Kommission vom 14. März 2012 zu einstweiligen Maßnahmen der deutschen Behörden in Bezug auf von Daniamant ApS im Königreich Dänemark hergestellte Rettungswestenleuchten des Modells „ Rescue Dan M1 “ (Text von Bedeutung für den EWR) 2012/C 76/01 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung , insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Entsprechend Anhang A.1 der oben genannten Richtlinie sind die für Rettungswestenleuchten geltenden Leistungs- und Konstruktionsanforderungen in der Entschließung MSC.48(66) (LSA-Code) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die für die besagte Ausrüstung geltenden Prüfnormen in der Entschließung MSC.81(70) der IMO festgelegt.
(2) Mit Schreiben vom 25. März 2011 setzten die deutschen Behörden (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, nachstehend „ BSH “ ) die Kommission von einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis, die diese Behörde in Bezug auf von Daniamant ApS im Königreich Dänemark hergestellte Rettungswestenleuchten des Modells „ Rescue Dan M1 “ (nachstehend „ die Rettungswestenleuchten “ ) getroffen hat; danach wurden die Rettungswestenleuchten der Serien Nr. FP08 ( 2000 Stück) und Nr. BA139 ( 1000 Stück) wegen Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG vom deutschen Markt genommen.
(3) Dem Schreiben beigefügt waren ein ausführlicher Marktüberwachungsbericht vom 2. März 2011 sowie folgende Kopien: a) EG-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) für die Rettungswestenleuchte, Nr. MED 0850012, ausgestellt am 15. Januar 2008 von Lloyd's Register, gültig bis 14. Januar 2013 , b) Qualitätssicherungszertifikat (Modul D) für die Rettungswestenleuchte, Nr. MED 0950153, ausgestellt am 14. Juni 2009 von Lloyd's Register, gültig bis 14. Juni 2012 und c) die Konformitätserklärungen für die Rettungswestenleuchten, und zwar Nr. MED 0600035 vom 7. April 2008 , gültig bis 13. Juni 2009 , für die im Juni 2009 hergestellte Serie Nr.
FP08 und Nr. MED 0950153 vom 14. Juni 2009 , gültig bis 13. Juni 2012 , für die im Februar 2010 hergestellte Serie Nr. BA139. (4) Die einstweiligen Maßnahmen wurden getroffen, nachdem festgestellt worden war, dass die Rettungswestenleuchten der Serien Nr. FP08 und Nr. BA139 bei vom BSH im Rahmen eines Marktüberwachungsprogramms durchgeführten Tests den oben genannten geltenden Anforderungen nicht genügten. (5) Im Einzelnen gab das BHS an, dass ursprünglich zwei Exemplare der Serie Nr. FP08 getestet wurden, um die Einhaltung der in der Entschließung MSC.48(66) (LSA-Code) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Abschnitt 2.2.3.1.1, festgelegten Anforderung zu überprüfen, wonach jede Rettungswestenleuchte eine Lichtstärke von mindestens 0,75 Candela (cd) in allen Richtungen der oberen Halbkugel erreichen muss.
Die entsprechend der Entschließung MSC.81(70) der IMO durchgeführten Tests zeigten, dass bei Messung in Umgebungstemperatur ein Exemplar die Anforderung erfüllte und das andere Exemplar die erforderliche Lichtstärke bei Messung im Bereich von 0° bis 10° überhaupt nicht und im Bereich von 10° bis 30° nur teilweise erreichte. Im Anschluss an diese Tests wurden weitere Nachprüfungen an vier Exemplaren aus der Serie Nr. BA139 durchgeführt. Die Tests der Exemplare aus dieser Serie zeigten, dass bei Messung in Umgebungstemperatur a) zwei Exemplare die erforderliche Lichtstärke im Bereich von 0° bis 20° nur teilweise erreichten; b) das dritte Exemplar im Bereich von 0° bis 40° die Anforderung mit fast allen Testergebnissen nicht erfüllte und im Bereich von 40° bis 55° die Anforderungen nur teilweise erfüllte; c) das vierte Exemplar nach einer Betriebsdauer von 7,5 Stunden in Wasser bei – 1 °C überhaupt nicht mehr leuchtete.
(6) Nach Eingang des Schreibens des BSH konsultierte die Kommission den Hersteller, die britischen Behörden (notifizierender Mitgliedstaat) und die benannte Stelle (Lloyd's Register), die für das Vereinigte Königreich die fraglichen EG-Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt hat (nachstehend gemeinsam „ die Parteien “ genannt). Die Kommission stellte jeder Partei eine Reihe konkreter Fragen und bat um etwaige sonstige Bemerkungen, die sie für zweckdienlich hielten. (7) Im Zuge dieser Konsultation erklärte der Hersteller, dass a) er den vom BSH durchgeführten Tests nicht beigewohnt und auch keine Möglichkeit gehabt habe, die getesteten Produkte und ihre Lagerbedingungen zu überprüfen; b) die Qualitätssicherung in der Produktion zum Zeitpunkt der Herstellung der beiden fraglichen Serien keine Tests zur Überprüfung der Lichtstärke vorgesehen habe; c) dieses Problem nun gelöst sei, da die Qualitätssicherung in der Produktion nun gemäß der ISO-Norm 24408 erfolge; d) es sich höchstwahrscheinlich nur um ein Problem dieser Serie aufgrund von Einzelteilabweichungen handele und e) die Ergebnisse der vom BSH durchgeführten Tests nicht in Zweifel gezogen würden.
Der Hersteller räumte ein, dass das BSH möglicherweise ein Problem mit bestimmten Serien aufgedeckt habe, und als Zeichen des guten Willens erklärte sich Daniamant ApS bereit, die Leuchten dieser beiden Serien auszutauschen. Ferner legte der Hersteller dar, dass die Leuchten nur in Deutschland verkauft wurden und dass die Batterie und die Leuchte verändert wurden, was sich jedoch nicht auswirken konnte, da das Produkt mit veränderter Batterie und Leuchte erneut getestet und für konform befunden wurde. Überdies erklärte der Hersteller, dass er — obwohl er die Testergebnisse hätte anfechten können — sich dafür entschieden hätte, beim Rückruf der Rettungswestenleuchten der fraglichen Serien vom deutschen Markt mit dem BSH zusammenzuarbeiten.
(8) In seiner Antwort an die Kommission kam Lloyd's Register zu dem Schluss, dass die getroffene Maßnahme (Rückruf der Rettungswestenleuchten vom deutschen Markt) richtig sei, allerdings sei unklar, wie viele Leuchten seit dem Beginn der Rückrufaktion tatsächlich zurückgegangen sind oder ausgetauscht wurden. Sofern keine weiteren Beweise vorgelegt würden, sei ein Rückruf der Leuchten aus anderen Serien dieses Modells nicht notwendig. Schließlich bestätigte Lloyd's Register, dass das Produkt nach der Veränderung an Batterie und Leuchte erneut und mit zufriedenstellendem Ergebnis getestet worden war.
(9) Für die Regierung des Vereinigten Königreichs antwortete die Maritime and Coastguard Agency , dass ihrer Kenntnis nach niemand die Ergebnisse der vom BSH durchgeführten Tests angefochten habe und dass sie daher den von den deutschen Behörden getroffenen Maßnahme zustimmen würde. Darüber hinaus würde sie der Entfernung der Serien, aus denen die getesteten Rettungswestenleuchten stammten, vom europäischen Markt zustimmen. (10) Die Kommission bat das BSH um Stellungnahme zu den eingegangenen Bemerkungen. In seiner Antwort machte das BSH geltend, dass a) die getesteten Exemplare im Handel erhältlich waren und in der Originalverpackung geliefert wurden, b) Zweifel an der Unparteilichkeit des akkreditierten Testlabors des BSH und an der Neutralität der Marktüberwachungsbehörde BSH unangebracht seien, c) die Mängel bezüglich der Lichtstärke der getesteten Rettungswestenleuchten bei Exemplaren aus beiden getesteten Serien festgestellt wurden, d) der Hersteller in einem Schreiben an das BSH vom 13.
Oktober 2010 , das der Antwort des BSH beigefügt ist, eingeräumt habe, dass einige wenige Rettungslampenleuchten auch bei Tests im Laboratorium des Herstellers die erforderliche Mindestlichtstärke von 0,75 cd nicht erreicht hatten. Wann diese Tests durchgeführt worden waren, wurde nicht angegeben. Abschließend stellte das BSH fest, dass die Erklärungen des Herstellers und der benannten Stelle zu keiner Änderung der ursprünglichen Beurteilung führen und die Gründe für den Rückruf der verbleibenden Produkte seiner Ansicht nach Bestand haben. (11) Das BSH wurde im Rahmen eines Marktüberwachungsprogramms für Rettungswestenleuchten in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 96/98/EG tätig.
(12) Der Hersteller wurde über die Ergebnisse der oben genannten Tests informiert und erhielt vom BSH Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung, bevor die besagte Behörde Maßnahmen in Bezug auf das fragliche Produkt ergriff. Auch die benannte Stelle wurde informiert und erhielt vom BSH Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. (13) Die Ergebnisse der vom BSH durchgeführten Tests wurden weder von den Behörden des Vereinigten Königreiches noch von der benannten Stelle angefochten; zudem stimmten beide den getroffenen Maßnahmen zu (Rückruf der Rettungswestenleuchten vom deutschen Markt). Darüber hinaus würde die Maritime and Coastguard Agency einem Rückruf vom europäischen Markt zustimmen.
(14) Wie die Kommission feststellt, mutmaßt der Hersteller in seiner Antwort, dass es sich höchstwahrscheinlich um ein Problem dieser Serie handelt, das auf Einzelteilabweichungen zurückzuführen ist, womit er indirekt einräumt, dass die Rettungswestenleuchten möglicherweise nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. Das Argument des Herstellers, dass die Lagerungsbedingungen unbekannt seien, ist zwar wahrscheinlich zutreffend, ändert aber nichts an der Tatsache, dass das BSH die getesteten Exemplare in der Originalverpackung eingekauft hat, so dass davon auszugehen ist, dass sich diese Exemplare in genau demselben Zustand befanden, in dem sie auch von Schiffseigentümern zum Einsatz auf ihren Schiffen erworben worden wären.
Es wurden keine objektiven Sachverhalte vorgebracht, die auf eine unsachgemäße Lagerung der getesteten Exemplare zwischen dem Erwerb durch das BSH und den Tests schließen lassen; insbesondere werden in den Testberichten keine äußeren Anzeichen für Beschädigungen erwähnt. (15) Ferner stellt die Kommission fest, dass der Hersteller auf die Norm ISO 24408 verweist, die der Beurteilung der Konformität von Rettungswestenleuchten mit den einschlägigen Anforderungen der IMO während der Produktionsphase dient. Zu diesem Zweck wurde die Norm ISO 24408 durch die Richtlinie 2009/26/EG der Kommission in den Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgenommen und war seit dem 6.
April 2010 in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anwendbar. Diese Norm wurde später durch die Richtlinie 2010/68/EG wieder aus dem Anhang A.1 entfernt. (16) Gemäß Anhang B der Richtlinie 96/98/EG sieht die Qualitätssicherung in der Produktion in Modul D vor, dass der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Diese Verpflichtung galt daher für den Hersteller unabhängig davon, ob bestimmte Testanforderungen während der Produktion nach ISO 24408 vorgeschrieben waren oder nicht. (17) Ausgehend von den obigen Überlegungen und den der Kommission vorgelegten Nachweisen, insbesondere von den genannten Ergebnissen der Tests, denen sechs zufällig aus den Serien Nr.
FP08 und Nr. BA139 herausgegriffene Exemplare unterzogen wurden, kann daher geschlossen werden, dass zumindest diese beiden Produktionsserien den geltenden Anforderungen an diese Art von Ausrüstung nicht genügten. Ferner kann aus den vorliegenden Nachweisen geschlossen werden, dass die Ursache des Mangels aller Wahrscheinlichkeit nach in der Produktionsphase der Rettungswestenleuchten und nicht in der Baumusterprüfungsphase liegt. (18) Rettungswestenleuchten sind eine wichtige Sicherheitsausrüstung, die in Notfällen zum Einsatz kommt. Die Lichtstärke solcher Leuchten kann daher von entscheidender Bedeutung sein.
Dies gilt insbesondere, wenn Menschen in Not bei Dämmerung oder Dunkelheit gefunden werden müssen. Eine zu geringe Lichtstärke kann das Auffinden behindern. Aus diesen Gründen sind Mindestanforderungen festgelegt worden, und Menschen in Not wie auch Rettungskräfte und Seeleute müssen sich darauf verlassen können, dass diese Anforderungen auch eingehalten werden. (19) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rückruf des Produkts nur den deutschen Markt betrifft. Der Hersteller hat angegeben, dass das Produkt nur in Deutschland vertrieben wurde. Unbekannt ist jedoch, auf welchen Schiffen unter welchen Flaggen die Produkte letztlich weiterverbreitet wurden.
(20) Im vorliegenden Fall muss der Rückruf nicht befristet werden, bis Maßnahmen getroffen wurden, damit die Leuchten den geltenden Anforderungen entsprechen und wieder in Verkehr gebracht werden können, weil das Modell „ Rescue Dan M1 “ bereits durch ein anderes Modell ersetzt wurde — NIMMT WIE FOLGT STELLUNG: 1. Die der Kommission von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 25. März 2011 mitgeteilten einstweiligen Maßnahmen in Bezug auf Rettungswestenleuchten des Modells „ Rescue Dan M1 “ , Serien Nr. FP08 und Nr. BA139, hergestellt von Daniamant ApS im Königreich Dänemark, sind zur Wahrung der Sicherheit des Seeverkehrs angemessen und verhältnismäßig; sie sind daher gerechtfertigt.
2. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die von Daniamant ApS hergestellten Rettungswestenleuchten des Modells „ Rescue Dan M1 “ , Serien Nr. FP08 und Nr. BA139, vom Markt genommen werden. 3. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um die von Daniamant ApS hergestellten Rettungswestenleuchten des Modells „ Rescue Dan M1 “ , Serien Nr. FP08 und Nr. BA139, von den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen zu entfernen und durch andere Rettungswestenleuchten zu ersetzen, die den Anforderungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG genügen.
4. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten und der benannten Stelle Lloyd's Register, eng zusammenzuarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die von Daniamant ApS hergestellten Rettungswestenleuchten des Modells „ Rescue Dan M1 “ , die nicht zu den Serien Nr. FP08 und Nr. BA139 gehören, den Anforderungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG genügen. 5. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten möglichst umgehend von etwaigen entsprechend dieser Stellungnahme getroffenen Maßnahmen unterrichten. Brüssel, den 14. März 2012 Für die Kommission Siim Kallas Vizepräsident