Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2012 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Erweiterung des Endlagers für sehr schwach radioaktive Abfälle CSTFA in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) 2012/C 99/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 17. Oktober 2011 übermittelte die französische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Erweiterung des Endlagers für sehr schwach radioaktive Abfälle CSTFA in Frankreich.
Die Erweiterung des CSTFA umfasst die Errichtung von zwei neuen Gebäuden für die Entsorgung sehr schwach radioaktiver Abfälle: ein Konsolidierungsgebäude und ein Lagergebäude. Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Belgiens, beträgt 138 km. 2. Für das Lager- und das Konsolidierungsgebäude des CSTFA wird es keine spezielle Ableitungsgenehmigung geben. Ableitungen gasförmiger und flüssiger radioaktiver Stoffe sind nicht geplant.
Dennoch werden unter normalen Betriebsbedingungen radioaktive Gase durch natürliche Diffusionsprozesse aus diesen Gebäuden entweichen, ohne jedoch eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats zu verursachen. 3. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, gesundheitlich unerheblich. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Erweiterung des Endlagers für sehr schwach radioaktive Abfälle CSTFA in Frankreich sowohl im Normalbetrieb als auch bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 30. März 2012 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission