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Stellungnahme der Kommission vom 31. Mai 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Blöcken 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce (zwei WWER 440/W-213-Blöcke) in der Slowakei gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32012A0605(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2012-05-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 31. Mai 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Blöcken 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce (zwei WWER 440/W-213-Blöcke) in der Slowakei gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der slowakische Text ist verbindlich) 2012/C 158/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 7. Dezember 2011 übermittelte die Regierung der Slowakei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Blöcken 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce (zwei WWER 440/W-213-Blöcke) in der Slowakei.

Auf der Grundlage dieser Angaben und der zusätzlichen Informationen, die Vertreter der slowakischen Regierung auf der Sitzung der Sachverständigengruppe am 1. und 2. März 2012 vorlegten, gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernungen des Standorts zu den nächstgelegenen Landesgrenzen anderer Mitgliedstaaten betragen 37 km (Ungarn), 85 km (Tschechische Republik) und 110 km (Österreich). 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen werden.

3. Feste schwach- bis mittelaktive radioaktive Abfälle werden am Standort behandelt oder in die genehmigten Abfallbehandlungsanlagen am Standort Bohunice verbracht, bevor sie in das nationale Endlager für radioaktive Abfälle verbracht werden. Abgebrannte Brennelemente und hoch radioaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein Endlager in tiefen geologischen Formationen zur Verfügung steht. Es ist keine Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennstoffe geplant. 4. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen.

Dies sollte nach den Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates) erfolgen. 5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus den Blöcken 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce (zwei WWER 440/W-213-Reaktoren) in der Slowakei im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 31. Mai 2012 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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