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Stellungnahme der Kommission vom 25. September 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Caorso in Piacenza, Italien, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32012A0926(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2012-09-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 25. September 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Caorso in Piacenza, Italien, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der italienische Text ist verbindlich) 2012/C 290/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 4. April 2012 legte die Regierung Italiens der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Caorso vor.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 8. Mai 2012 angefordert und von den italienischen Behörden am 18. Juni 2012 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Mit einer Entfernung von 200 km bzw. 300 km zum Standort Caorso sind Frankreich und Slowenien die nächstgelegenen Mitgliedstaaten. 2. Im normalen Stilllegungsbetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

3. Radioaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein nationales Endlager verfügbar ist. 4. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind. 5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Form aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Caorso in Piacenza, Italien, im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Brüssel, den 25. September 2012 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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