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Stellungnahme der Kommission vom 11. Oktober 2012 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Bugey-1 in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32012A1012(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2012-10-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 11. Oktober 2012 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Bugey-1 in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der französische Text ist verbindlich) 2012/C 308/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 4. Mai 2012 hat die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Bugey-1 erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Mit einer Entfernung von 117 km bzw. 226 km zum Kernkraftwerk Bugey-1 sind Italien und Deutschland die nächstgelegenen Mitgliedstaaten. 2. Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge. 3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Frankreich überführt.

Ein Export der radioaktiven Abfälle außerhalb des französischen Hoheitsgebiets ist nicht geplant. 4. Die Kommission empfiehlt, bei den Messungen der Restradioaktivität, mit denen überprüft werden soll, ob die Festabfälle nach der Dekontaminierung als konventionelle Abfälle einzustufen sind, die Freigabekriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) zugrunde zu legen. 5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Form aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Bugey-1 in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Brüssel, den 11. Oktober 2012 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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