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Seqlense EUR-Lex

2012/23/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11

CELEX
32012D0023
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-12
In force since
2012-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden "Athener Protokoll") wird hiermit im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls genehmigt. Der Wortlaut dieser Artikel ist im Anhang wiedergegeben.

Article 2

1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll hinsichtlich der Artikel 10 und 11 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 des Protokolls zu hinterlegen.

2 Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: "Für Angelegenheiten, die von den Artikeln 10 und 11 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See erfasst werden und unter Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, der Union Zuständigkeiten übertragen. Die Union hat diese Zuständigkeit durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeübt."

3 Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Erklärung zu Artikel 17a Absatz 3 des Athener Übereinkommens in der durch Artikel 11 des Athener Protokolls geänderten Fassung ab: "1. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften der Europäischen Union auf diesem Gebiet anerkannt und vollstreckt. 2. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Dänemark erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anerkannt und vollstreckt. 3. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen worden sind, a) der durch das Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt; b) der durch das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt."

4 Die gemäß Absatz 1 bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll in Bezug auf Artikel 10 und 11 den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.

Article 3

Die Union hinterlegt ihre Urkunde über den Beitritt zum Athener Protokoll in Bezug auf Artikel 10 und 11 bis zum 31. Dezember 2011.

Article 4

Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen.

Article 17 Zuständiges Gericht

1 Eine Klage nach Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens ist nach Wahl des Klägers von einem der nachstehend angeführten Gerichte zu erheben, vorausgesetzt, dass das Gericht seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts eines jeden Vertragsstaats über die örtliche Zuständigkeit in Staaten, in denen mehrere Gerichtsstände möglich sind: a) dem Gericht des Staates, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptniederlassung hat, b) dem Gericht des Staates des in dem Beförderungsvertrag bestimmten Abgangs- oder Bestimmungsortes, c) dem Gericht des Staates, in dem sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers befindet, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist, oder d) dem Gericht des Staates, in dem ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist.

2 Klagen nach Artikel 4a dieses Übereinkommens sind nach Wahl des Klägers vor einem der Gerichte zu erheben, vor denen nach Absatz 1 Klagen gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer erhoben werden könnten.

3 Nach Eintritt des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat, können die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts oder eines Schiedsgerichts vereinbaren, dem der Rechtsstreit vorgelegt werden soll.“

Article 17a Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

1 Ein von einem nach Artikel 17 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, a) das Urteil wurde durch betrügerische Machenschaften erwirkt, oder b) der Beklagte wurde nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet und erhielt keine angemessene Gelegenheit, seine Sache vor Gericht zu vertreten.

2 Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Die Förmlichkeiten dürfen keine erneute Entscheidung in der Sache selbst zulassen.

3 Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann andere Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, sofern diese gewährleisten, dass Urteile zumindest im selben Umfang anerkannt und vollstreckt werden wie in Absatz 1 und 2 festgelegt.“

Relations

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