2012/69/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 518)
Text
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Article 2
1 Die Entscheidung 2007/305/EG wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der meldende Unternehmer legt der Kommission bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht über die Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen vor.“ b) Artikel 2 erhält folgende Fassung: Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2016 toleriert: a) sofern es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % beträgt.“
Article 2
Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2016 toleriert: a) sofern es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % beträgt.“
Article 1
1 Der meldende Unternehmer führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um zu vermeiden, dass ACS-BNØØ7-1-Raps in Zucht und Saatguterzeugung gelangt, und berichtet der Kommission bis zum 1. Januar 2014 über die Durchführung dieser Maßnahme.
2 Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2016 toleriert: a) sofern es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % beträgt.“
Article 2
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps, ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5 -Raps sowie für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland, gerichtet.
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