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Seqlense EUR-Lex

2012/72/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien und der klassischen Schweinepest in Litauen im Jahr 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 577)

CELEX
32012D0072
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-02-07
In force since
2012-02-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Finanzhilfe der Union für Italien

1 Italien wird eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2011 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

2 Die Höhe der in Absatz 1 genannten Finanzhilfe wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Article 2 Finanzhilfe der Union für Litauen

1 Litauen wird eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Jahr 2011 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

2 Die Höhe der in Absatz 1 genannten Finanzhilfe wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Article 3 Zahlungsmodalitäten

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird eine erste Tranche von 700000,00 EUR gezahlt.

Article 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik und die Republik Litauen gerichtet.

Relations

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