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Seqlense EUR-Lex

2012/78/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 645) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0078
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-02-09
In force since
2012-02-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.

Article 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, ab 1. Februar 2013 nicht länger in Verkehr gebracht.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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