2012/78/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 645) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Article 2
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, ab 1. Februar 2013 nicht länger in Verkehr gebracht.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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