2012/92/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal
Text
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Article 1
„(3 Das gesamtstaatliche Defizit darf den Vorgaben des Defizitverfahrens entsprechend 2011 nicht über 10068 Mio. EUR (d. h. nach aktuellen Projektionen 5,9 % des BIP), 2012 nicht über 7645 Mio. EUR (4,5 % des BIP) und 2013 nicht über 3,0 % des BIP hinausgehen. Nicht in die Berechnung dieses Defizits einbezogen sind die Kosten, die die Stützung von Banken im Rahmen der Strategie der portugiesischen Regierung für den Finanzsektor für den Haushalt verursachen könnte. Die Konsolidierung soll durch dauerhafte Maßnahmen hoher Qualität unter Minimierung der Auswirkungen der Konsolidierung auf schwache Bevölkerungsgruppen erreicht werden.“
„(8 Um das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen, wird Portugal das Bankensystem angemessen rekapitalisieren und dafür sorgen, dass dessen Fremdkapitalanteil in geordneter Weise abgebaut wird. Zur Wahrung der Finanzstabilität entwickelt Portugal eine mit der Kommission, der EZB und dem IWF abzustimmende Strategie für die zukünftige Struktur und Tätigkeit des portugiesischen Bankensektors. Insbesondere wird Portugal“.
„(9 Um eine reibungslose Umsetzung der Programmauflagen sicherzustellen und die nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, steht die Kommission Portugal bei der Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreform weiterhin beratend und anleitend zur Seite. Während der Laufzeit des finanziellen Beistands für Portugal überprüft die Kommission regelmäßig zusammen mit dem IWF und in Abstimmung mit der EZB die Wirksamkeit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der vereinbarten Maßnahmen und empfiehlt die nötigen Korrekturen, um das Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu erhöhen, die notwendige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen sicherzustellen und negative soziale Auswirkungen, insbesondere auf die schwächsten Gruppen der portugiesischen Gesellschaft, möglichst gering zu halten.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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