2012/118/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Hypo Real Estate-Konzerns gewährt hat und zu gewähren beabsichtigt, bestehend aus einer Kapitalzuführung von 60 Mio. EUR (angemeldet am 17. April 2009), einer Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR (angemeldet am 3. Juni 2009), einer Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009), einer Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR (angemeldet am 30. April 2010), von denen 450 Mio. EUR nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zugeführt werden, einer Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR (angemeldet am 10. September 2010), Garantien in Höhe von 35 Mrd. EUR (angemeldet am 30. September 2008), Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR (angemeldet am 17. April 2009), einer Garantie in Höhe von 8 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009), einer Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009), einer Liquiditäts-Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR (angemeldet am 2. September 2010); einer Settlement-Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR (angemeldet am 10. September 2010) und einer Übertragung von Vermögenswerten an die Abwicklungsanstalt FMS Wertmanagement AöR (angemeldet am 10. September 2010), ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Anbetracht des Zusagenkatalogs im Anhang mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Deutschland stellt sicher, dass ab Bekanntgabe dieses Beschlusses detaillierte vierteljährliche Berichte über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss gemäß des im Anhang des Zusagenkataloges genannten Zeitplanes nachzukommen, an die Kommission übermittelt werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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