Beschluss der Kommission vom 28. November 2011 über den Abschluss der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Namen der Europäischen Union
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco wird hiermit genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung wird in Anhang I wiedergegeben.
Article 2
Der für Wirtschaft, Währung und den Euro zuständige Vizepräsident wird hiermit ermächtigt, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Article 3
Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am 28. November 2011 in Kraft.
Article 1
Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 in den geänderten Fassungen als offizielle Währung zu verwenden. Das Fürstentum Monaco erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.
Article 2
Das Fürstentum Monaco gibt Banknoten und Münzen nur aus, wenn die Bedingungen für eine solche Ausgabe mit der Europäischen Union vereinbart wurden. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Januar 2011 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.
Article 3
1 Die wertmäßige Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch das Fürstentum Monaco ist die Summe aus: einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2012 auf 2340000 EUR festgesetzt wird, und einem variablen Anteil, der der in der Französischen Republik im Jahr n – 1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Fürstentums Monaco, entspricht. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Frankreichs im Jahr n – 1 — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen.
2 Bei Anlässen mit besonderer Bedeutung für das Fürstentum kann das Fürstentum Monaco auch Gedenk- und/oder Sammlermünzen ausgeben. Steigt die Münzausgabe durch diese Sonderausgabe insgesamt über die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze an, so wird der Wert dieser Ausgabe auf den nicht ausgeschöpften Teil der Obergrenze vom vorangehenden Jahr angerechnet und/oder von der Obergrenze für das folgende Jahr abgezogen.
Article 4
1 Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.
2 Das Fürstentum Monaco notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Europäischen Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.
Article 5
Gemäß Artikel 18 des Nachbarschaftsabkommens zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963 stellt Frankreich dem Fürstentum Monaco die Münzprägeanstalt (Hôtel de la Monnaie) von Paris für die Prägung seiner Münzen zur Verfügung.
Article 6
1 Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe Frankreichs durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Französischen Republik hinzugerechnet.
2 Das Fürstentum Monaco teilt der Französischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Volumen und Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Es teilt außerdem der Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen.
3 Das Fürstentum Monaco übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr 2012 unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
4 Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen bringt das Fürstentum Monaco mindestens 80 % der jährlich ausgegebenen Euro-Münzen zum Nennwert in Umlauf. Der Gemischte Ausschuss prüft alle fünf Jahre, ob der Mindestanteil der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen angemessen ist, und kann beschließen, ihn zu verändern.
Article 7
1 Das Fürstentum Monaco kann Euro-Sammlermünzen ausgeben. Diese werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Monaco wird in Einklang mit den EU-Leitlinien für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
2 Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Sammlermünzen haben in der Europäischen Union nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.
Article 8
Das Fürstentum Monaco trifft alle notwendigen Maßnahmen, um Fälschungen zu bekämpfen und in diesem Bereich mit der Kommission, der EZB, Frankreich und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammenzuarbeiten.
Article 9
Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, a) die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte und Vorschriften der Europäischen Union, die in den Anwendungsbereich des Artikels 11 Absatz 2 fallen und von Frankreich unmittelbar angewandt werden, sowie die Bestimmungen, die Frankreich zur Umsetzung dieser Rechtsakte und Vorschriften erlässt, nach Maßgabe des Artikels 11 Absätze 2 und 3 anzuwenden; b) nach Maßgabe des Artikels 11 Absätze 4, 5 und 6 in den nachstehenden Bereichen Maßnahmen zu erlassen, die den in Anhang B aufgeführten Rechtsakten und Vorschriften der Europäischen Union, die von den Mitgliedstaaten unmittelbar angewandt oder in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden, gleichwertig sind: Banken- und Finanzrecht sowie Verhinderung von Geldwäsche nach Maßgabe des Artikels 11 in den darin vorgesehenen Bereichen; Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken; c) die Rechtsakte und Vorschriften der Europäischen Union für Euro-Banknoten und -Münzen sowie die auf der Grundlage von Artikel 133 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind, in seinem Hoheitsgebiet unmittelbar anzuwenden, sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Die Kommission hält die Behörden Monacos im Wege des gemischten Ausschusses über das Verzeichnis der betreffenden Rechtsakte und Vorschriften auf dem Laufenden.
Article 10
1 Kreditinstitute und gegebenenfalls andere Finanzinstitute, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco zugelassen sind, können zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen an den Interbanken-Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen der Europäischen Union teilnehmen, und zwar nach den gleichen Modalitäten wie die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind, sofern sie die für den Zugang zu diesen Systemen festgelegten Bedingungen erfüllen.
2 Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen den gleichen Modalitäten für die Umsetzung der im Bereich der geldpolitischen Instrumente und Verfahren von der EZB festgelegten Bestimmungen durch die Banque de France wie die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind.
Article 11
1 Die Rechtsakte, die vom Rat in Anwendung von Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „die Satzung“) von der EZB in Anwendung der genannten und vom Rat angenommenen Rechtsakte oder in Anwendung der Artikel 5, 16, 18, 19, 20, 22 oder des Artikels 34 Absatz 3 der Satzung oder von der Banque de France für die Umsetzung der von der EZB angenommenen Rechtsakte erlassen worden sind, finden im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco Anwendung. Gleiches gilt für etwaige Änderungen dieser Rechtsakte.
2 Das Fürstentum Monaco wendet die von Frankreich für die Umsetzung von EU-Rechtsakten über die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen in Anhang A erlassenen Rechtsvorschriften an. Zu diesem Zweck wendet das Fürstentum Monaco an erster Stelle die Vorschriften des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches (Code monétaire et financier) über die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute sowie die entsprechenden Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen an, wie dies im französisch-monegassischen Abkommen über die Devisenkontrolle (Convention franco-monégasque relative aux contrôles de change) vom 14. April 1945 und in den Briefwechseln zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco vom 18. Mai 1963, 10. Mai 2001, 8. November 2005 und 20. Oktober 2010 über die Bankenregulierung vorgesehen ist, und an zweiter Stelle die Bestimmungen des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches über die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.
3 Die Kommission passt das Verzeichnis in Anhang A bei jeder Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften und bei Erlass neuer Rechtsvorschriften an und trägt dabei dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Umsetzung dieser Vorschriften Rechnung. Die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte und Vorschriften werden vom Fürstentum Monaco gemäß Absatz 2 sofort nach deren Übernahme in französisches Recht angewandt. Bei jeder Änderung wird das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlicht.
4 Das Fürstentum Monaco erlässt Maßnahmen, die den Maßnahmen gleichwertig sind, welche die Mitgliedstaaten in Anwendung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen EU-Rechtsakte, die in Anhang B angeführt werden, entsprechen. Die im Gemischten Ausschuss nach Artikel 13 vereinten Parteien prüfen gemäß einem von diesem Ausschuss festzulegenden Verfahren, ob die von Monaco ergriffenen Maßnahmen den Maßnahmen gleichwertig sind, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der genannten EU-Rechtsakte ergreifen.
5 Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 9 wird das Verzeichnis in Anhang B durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission, sobald sie neue Rechtsvorschriften in einem der Bereiche ausarbeitet, die in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, und sofern sie der Auffassung ist, dass diese Rechtsvorschriften in das Verzeichnis in Anhang B aufgenommen werden sollten, das Fürstentum Monaco darüber. Das Fürstentum Monaco erhält eine Abschrift der von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in den verschiedenen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeiteten Unterlagen. Die Kommission veröffentlicht den geänderten Anhang B im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.). Außerdem legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang B aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch das Fürstentum Monaco fest.
6 Das Fürstentum Monaco ergreift gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche (FATF)“ Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben wie die in den EU-Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgesehenen Maßnahmen. Über die Aufnahme von Verordnungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäsche in den Anhang B entscheidet der Gemischte Ausschuss im Einzelfall. Die zentrale Meldestelle des Fürstentums Monaco und die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzen ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche fort.
7 Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitute sowie die anderen Berichtspflichtigen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen Sanktionen und Disziplinarverfahren, die im Falle einer Nichtbeachtung der in den vorausgehenden Absätzen angeführten Rechtsakte verhängt bzw. eingeleitet werden. Das Fürstentum Monaco sorgt für die Anwendung der im Einklang mit diesen Bestimmungen auferlegten Sanktionen.
8 Die Rechtsakte nach Absatz 1 treten im Fürstentum Monaco, was die im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt, am gleichen Tag wie in der Europäischen Union und, was die im Journal officiel de la République française (JORF) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt, am gleichen Tag wie in Frankreich in Kraft. Rechtsakte allgemeiner Tragweite, die weder im ABl. noch im JORF veröffentlicht wurden, treten mit der Mitteilung dieser Rechtsakte an die monegassischen Behörden in Kraft. Rechtsakte von allgemeiner Tragweite gemäß Absatz 1 finden Anwendung, sobald sie der Person, an die sie gerichtet sind, notifiziert wurden.
9 Vor der Erteilung einer Genehmigung an Wertpapierfirmen, die sich im Fürstentum Monaco niederlassen wollen und dort Wertpapierdienstleistungen anbieten könnten, verpflichtet sich das Fürstentum Monaco, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie die Maßnahmen auf Grund geltender EU-Rechtsakte, die diese Dienstleistungen regeln, zu ergreifen. In Abweichung von dem Verfahren nach Absatz 5 werden diese EU-Rechtsakte in diesem Fall von der Kommission in Anhang B aufgenommen.
Article 12
1 Für die Beilegung von Streitigkeiten, die durch Nichterfüllung einer Verpflichtung oder Unkenntnis einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmung entstehen und im Gemischten Ausschusses nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Parteien verpflichten sich, alles daranzusetzen, die Streitigkeit innerhalb des Gemischten Ausschusses gütlich beizulegen.
2 Kann in diesem Rahmen keine gütliche Einigung erzielt werden, so können die Europäische Union — auf Empfehlung der Kommission nach Stellungnahme Frankreichs und der EZB in den in deren Zuständigkeit fallenden Bereichen — und das Fürstentum Monaco den Gerichtshof anrufen, wenn die vorherige Untersuchung durch den Gemischten Ausschuss ergibt, dass die andere Partei eine Verpflichtung nicht erfüllt oder in Unkenntnis einer in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmung gehandelt hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.
3 Versäumen es die Europäische Union oder Monaco, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser First nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen.
4 Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, die diese in Anwendung dieser Vereinbarung treffen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Insbesondere kann jede natürliche oder juristische Person mit Sitz im Fürstentum Monaco die Rechtsbehelfe einlegen, die in Frankreich ansässigen natürlichen und juristischen Personen gegen Rechtsakte offen stehen, die an sie gerichtet sind, und zwar unabhängig von deren Form oder Art.
Article 13
1 Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Fürstentums Monaco und der Europäischen Union zusammen. Er führt einen Gedanken- und Informationsaustausch und trifft die Beschlüsse im Rahmen der Artikel 3, 6 und 11 dieser Vereinbarung. Er prüft die vom Fürstentum Monaco getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarungen herrührender Streitigkeiten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Delegation der Europäischen Union gehören die Französische Republik, die den Vorsitz führt, sowie die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank an. Die Delegation der Europäischen Union nimmt ihre Geschäftsordnung einvernehmlich an.
3 Der monegassischen Delegation gehören vom Ministre d’Etat bestellte Vertreter an; den Vorsitz führt der Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l’Economie oder sein Stellvertreter.
4 Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich sowie immer dann zusammen, wenn dies nach Auffassung eines seiner Mitglieder erforderlich ist, damit der Ausschuss die ihm mit dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben erfüllen kann, namentlich in Abhängigkeit von den gesetzgeberischen Entwicklungen auf europäischer, französischer und monegassischer Ebene. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr der Vorsitzende der Delegation der Europäischen Union und der Vorsitzende der Delegation Monacos. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
5 Das Sekretariat des Ausschusses setzt sich aus zwei Personen zusammen, von denen eine vom Vorsitzenden der monegassischen Delegation und eine vom Vorsitzenden der Delegation der Europäischen Union benannt wird. Das Sekretariat nimmt ebenfalls an den Sitzungen des Ausschusses teil.
Article 14
Jede der Parteien kann diese Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr beenden.
Article 15
Diese Vereinbarung ist in französischer Sprache abgefasst und kann gegebenenfalls in die anderen Sprachen der Europäischen Union übersetzt werden. Verbindlich ist jedoch nur der französische Text.
Article 16
Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Article 17
Die Währungsvereinbarung vom 24. Dezember 2001 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt deren Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 24. Dezember 2001 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions