Beschluss 2012/152/GASP des Rates vom 15. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
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Article 1
„(12 Unbeschadet der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen gegenüber spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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