Beschluss 2011/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele: Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen; Verbesserung der Bereitschaft der Vertragsstaaten Anschläge mit toxischen Chemikalien zu verhüten und auf solche Anschläge zu reagieren; Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet; Unterstützung der Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen; Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten dazu ermutigt werden, dem CWÜ beizutreten.
2 Bei den von der Union unterstützten Projekten der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen der EU-Strategie sind, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten: Projekt I: Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität Maßnahmen: auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung, Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, Finanzhilfen für staatliche Behörden, E-Learning-Instrument für staatliche Behörden/einbezogene betroffene Parteien, Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten des CWÜ, Untersuchung von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes. Projekt II: Internationale Zusammenarbeit Maßnahmen: Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie. Projekt III: Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern in Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen Maßnahme: Besuche von Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen. Projekt IV: Wissenschaft und Technik Maßnahmen: Arbeitsgruppentreffen des Wissenschaftlichen Beirats, Kofinanzierung eines internationalen Workshops für Wissenschaft und Technik der OVCW und der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC). Projekt V: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge Maßnahmen: regionale Workshops — Artikel X des CWÜ und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen. Planübungen und Übungsmodul, OVCW als Plattform für die Verbesserung der Sicherheit von chemischen Anlagen. Projekt VI: Afrika-Programm Maßnahmen: auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung, Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie, Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, regionale Workshops — Artikel X des CWÜ und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen, regionales Projekt zum langfristigen Kapazitätsaufbau in den Bereichen Hilfeleistung und Schutz. Eine ausführliche Beschreibung der oben genannten von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2140000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem 23. März 2012 zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
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