2012/178/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die Umstrukturierungsbeihilfe C 10/10 (ex N 562/09) Spaniens für A NOVO Comlink SL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1740) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Form einer von Spanien für die Rettung des Unternehmens A NOVO Comlink SL gewährten Garantie ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Nachdem Spanien die Umstrukturierungsbeihilfe zurückgenommen hat, ist dieses Verfahren gegenstandslos, soweit es sich auf diese Umstrukturierungsmaßnahme bezieht. Folglich hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, soweit es die Umstrukturierungsmaßnahme betrifft, zu beenden.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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