2012/184/EU: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
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Article 1
1 (1) Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.
2 (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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