2012/193/EU: Beschluss des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen
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Article 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (die „Vereinbarung“) und die diesem Beschluss beigefügte Gemeinsame Erklärung, werden im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an diese Vereinbarung gebunden zu sein.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Rechtsakte oder Maßnahmen, die von der Kommission zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands angenommen werden.
Article 2
1 (1) Die assoziierten Staaten werden als Beobachter an der Arbeit der Ausschüsse beteiligt, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, nachstehend „Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich“ genannt, und auf die im Anhang dieser Vereinbarung Bezug genommen wird.
2 (2) Wird durch einen neuen Rechtsakt zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands ein neuer Ausschuss eingerichtet, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt, werden die assoziierten Staaten an der Arbeit dieses Ausschusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsaktes, der den Ausschuss errichtet, beteiligt.
3 (3) Das Verzeichnis der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich wird von der Kommission regelmäßig aktualisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
1 (1) Die Vertreter der assoziierten Staaten werden wie im vorliegenden Artikel festgelegt an der Arbeit der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich beteiligt.
2 (2) In den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich haben die assoziierten Staaten Gelegenheit: — ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Maßnahme zur Umsetzung, Anwendung oder Entwicklung des Schengen- Besitzstands darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren; — zu Fragen der Abfassung und Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.
3 (3) Die assoziierten Staaten sind berechtigt, in den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.
4 (4) Die assoziierten Staaten nehmen an der Beschlussfassung der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich nicht teil und ziehen sich zurück, wenn der Ausschuss zur Abstimmung schreitet.
5 (5) Werden Sitzungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich einberufen, erhalten die assoziierten Staaten zeitgleich mit den Mitgliedstaaten der EU die Tagesordnung, die Maßnahmenentwürfe, zu denen sie um eine Stellungnahme ersucht werden, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen.
6 (6) Für den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich gelten die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Dokumente der Kommission (2).
7 (7) Für die Zwecke der Anwendung dieser Vereinbarung und zur Festlegung der Verfahrensbestimmungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich wird auf diesen Artikel Bezug genommen.
Article 4
Bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zieht die Kommission Sachverständige der assoziierten Staaten informell gleichermaßen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.
Article 5
1 (1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten (3). Vorbehaltlich Absatz 3 — treten solche Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union und die beteiligten Mitgliedstaaten sowie für die assoziierten Staaten gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. — begründet die Annahme von solchen Rechtsakten oder Maßnahmen durch einen assoziierten Staat Rechte und Pflichten zwischen diesem assoziierten Staat einerseits und der Europäischen Union und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, andererseits.
2 (2) Die Annahme von Rechtsakten oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, wird den assoziierten Staaten mitgeteilt. Den assoziierten Staaten werden vom Generalsekretariat der Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel die Annahme von Rechtsakten oder Maßnahmen nach Absatz 1 mitgeteilt, wenn die Annahme dieser Rechtsakte oder Maßnahmen den Mitgliedstaaten notifiziert wird. Wird die Annahme von Rechtsakten oder Maßnahmen nach Absatz 1 den Mitgliedstaaten nicht vom Generalsekretär der Kommission notifiziert, teilt die für die Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen zuständige Generaldirektion der Kommission den assoziierten Staaten unter Bezugnahme auf diesen Artikel die Annahme dieser Rechtsakte oder Maßnahmen mit.
3 (3) Jeder assoziierte Staat entscheidet unabhängig darüber, ob er den Inhalt der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1 akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen durch die Kommission notifiziert. Folgende Bestimmungen regeln, wie die assoziierten Staaten die Rechtsakte und Maßnahmen nach Absatz 1 akzeptieren bzw. welche Konsequenzen daraus folgen, wenn sie diese nicht akzeptieren: — Island und Norwegen — Artikel 8 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen; — Schweiz — Artikel 7 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz; — Liechtenstein — Artikel 5 des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins.
Article 6
1 (1) Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieser Vereinbarung betrifft, so leisten die assoziierten Staaten an den Gesamthaushalt der Europäischen Union jährlich einen Beitrag entsprechend dem Verhältnis ihres jeweiligen Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten an einen Betrag von 500 000 EUR, wobei dieser Betrag unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird. Der Betrag von 500 000 EUR wird mittels eines Briefwechsels angepasst, wenn die Entwicklung der Anzahl der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich, an denen die assoziierten Staaten beteiligt sind, oder die Häufigkeit der Sitzungen dies erfordert.
2 (2) Die Reisekosten der Vertreter, die an den Sitzungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich teilnehmen, werden nicht erstattet.
Article 7
1 (1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
2 (2) Die Europäische Union und die assoziierten Staaten genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.
3 (3) Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einem assoziierten Staat genehmigt worden ist.
4 (4) Diese Vereinbarung tritt zwischen der Europäischen Union und den betreffenden assoziierten Staaten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der jeweiligen Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
5 (5) Bezüglich Liechtenstein tritt diese Vereinbarung erst in Kraft, wenn das Protokoll über die Assoziierung Lichtensteins in Kraft getreten ist.
Article 8
1 (1) Im Falle Norwegens und Islands wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Island oder Norwegen beendet wird.
2 (2) Im Falle der Schweiz wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz beendet wird.
3 (3) Im Falle Liechtensteins wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Protokoll über die Assoziierung Lichtensteins beendet wird.
4 (4) Eine derartige Beendigung ist dem Verwahrer zu notifizieren.
Article 9
Diese Vereinbarung und die gemeinsame Erklärung sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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