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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2012 zur Einsetzung der Expertengruppe für die EU-Strafrechtspolitik

CELEX
32012D0223(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-02-21
In force since
2012-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Es wird eine Expertengruppe für die EU-Strafrechtspolitik, nachstehend „Gruppe“ genannt, eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission bei der weiteren Gestaltung der EU-Strafrechtspolitik auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts zu beraten. Dies schließt insbesondere die Beratung zu allen rechtlichen Fragen ein, die in diesem Zusammenhang auftreten können, sowie die Sammlung faktengestützter Informationen in Abstimmung mit bestehenden Expertengruppen in den betreffenden Politikbereichen, damit bewertet werden kann, ob strafrechtliche Maßnahmen wesentlich dazu beitragen, die wirksame Durchsetzung der Unionspolitik sicherzustellen.

Article 3 Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit der weiteren Gestaltung der EU-Strafrechtspolitik konsultieren.

Article 4 Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

1 Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Die Mitglieder werden ad personam ernannt.

2 Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der GD Justiz aufgrund ihrer hervorragenden Fachkompetenz auf dem Gebiet des Strafrechts ernannt. Die Auswahl erfolgt nach einem Verfahren, das ein hohes Maß an Sachverstand gewährleistet; ferner werden ein breites Kompetenzspektrum, eine möglichst ausgeglichene geographische Verteilung und ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen angestrebt sowie die spezifischen Aufgaben der Expertengruppe und die Art des erforderlichen Sachverstands berücksichtigt.

3 In der Gruppe sollen sowohl Experten aus Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen als auch Angehörige der Rechtsberufe vertreten sein.

4 Die Mitglieder werden ad personam für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Mit der Mitgliedschaft in der Gruppe verpflichten sie sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Im Falle eines Interessenkonflikts können die Dienststellen der Kommission den betreffenden Experten aus der Gruppe oder einer bestimmten Sitzung ausschließen bzw. entscheiden, dass dieses Mitglied nicht an den Beratungen über die betreffenden Tagesordnungspunkte teilnimmt. Die Mitglieder der Gruppe bleiben im Amt, bis sie abgelöst werden oder bis ihre Amtszeit abläuft. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.

5 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die Bedingungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder Artikel 339 des Vertrags nicht erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

6 Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register“ genannt) sowie auf der Website der Generaldirektion Justiz veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Article 5 Arbeitsweise

1 Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

2 In Abstimmung mit der Kommission können Untergruppen eingesetzt werden, um auf der Grundlage eines von der Gruppe definierten Mandats Einzelfragen zu prüfen. Solche Untergruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats unverzüglich aufgelöst.

3 Der Vertreter der Kommission kann externe Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Außerdem kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen nach Maßgabe von Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen und Kandidatenländer Beobachterstatus gewähren.

4 Die Mitglieder der Gruppe sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind gemäß den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet . Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen.

5 Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

6 Die Gruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, wobei die für Expertengruppen geltende Standardgeschäftsordnung als Grundlage dienen kann.

7 Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register oder auf einer Webseite, auf die im Register verwiesen wird.

Article 6 Sitzungskosten

1 Die Mitglieder der Gruppe werden für ihre Tätigkeit in der Gruppe nicht vergütet.

2 Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern in Verbindung mit der Tätigkeit der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

3 Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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