2012/268/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426)
Text
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Article 1
Die von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte staatliche Beihilfe zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (nachstehend: „GfW“) in Höhe der Differenz zwischen dem Zinssatz für den Kredit an die GfW und dem marktüblichen Zinssatz zuzüglich der Risikoprämie, die für den Kredit hätten erhoben werden müssen, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht der WAK stellen keine Beihilfe zugunsten der GfW oder der Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 3
Der Ankauf von Most durch die GfW im Jahr 1999 stellt keine Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 4
Deutschland braucht die Beihilfe gemäß Artikel 1 nicht vom Begünstigten zurückzufordern, da der Begünstigte insolvent ist, liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht wurde und keinen Rechtsnachfolger hat.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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