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Seqlense EUR-Lex

2012/269/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0269
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-06-29
In force since
2012-05-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die nachstehend aufgeführten Beihilfemaßnahmen, die Irland zugunsten der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society durchgeführt hat bzw. zugunsten des Instituts, das aus dem Zusammenschluss dieser beiden Banken hervorgeht, durchzuführen beabsichtigt, sind angesichts der in Anhang I dargelegten Verpflichtungen/Zusagen Irlands mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) […] Rekapitalisierungen der Anglo Irish Bank im Betrag von 29,44 Mrd. EUR; b) bereits durchgeführte Rekapitalisierungen der Irish Nationwide Building Society im Betrag von 5,4 Mrd. EUR; c) bereits geleistete staatliche Garantien zugunsten der Anglo Irish Bank einschließlich der Garantieregelung für Banken (Guarantee Scheme for Credit Institutions — CIFS), der Garantieregelung für Bankverbindlichkeiten (Eligible Liabilities Guarantee Scheme — ELG), der Sofort-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) sowie Garantien für kurzfristige Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Verbindlichkeiten; d) bereits geleistete staatliche Garantien zugunsten der Irish Nationwide Building Society einschließlich CIFS, ELG, ELA sowie Garantien für kurzfristige Verbindlichkeiten; e) bereits durchgeführte Entlastungsmaßnahme zugunsten der Anglo Irish Bank in Form der Übertragung von für eine Entlastung in Frage kommenden Krediten in Höhe von 35 Mrd. EUR auf die NAMA; f) bereits durchgeführte Entlastungsmaßnahme zugunsten der Irish Nationwide Building Society in Form der Übertragung von für eine Entlastung in Frage kommenden Krediten in Höhe von 8,9 Mrd. EUR auf die NAMA; g) […] Rekapitalisierung des durch den Zusammenschluss entstehenden Instituts im Betrag von 3,3 Mrd. EUR unter Stressbedingungen; h) geplante Garantien zugunsten des durch den Zusammenschluss entstehenden Instituts für seine Interbankenkredite, Einlagen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten.

Article 2

Irland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Außerdem übermittelt Irland ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle sechs Monate ausführliche Berichte über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Relations

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