2012/270/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137)
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Article 1 Verbote bezüglich Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), im Folgenden „die spezifizierten Organismen“, dürfen nicht in die Union eingeschleppt oder innerhalb der Union verbreitet werden.
Article 2 Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union
1 Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden „die Kartoffelknollen“, mit Ursprung in Drittländern, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 erfüllen.
2 Kartoffelknollen werden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle einer Inspektion gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 5 unterzogen.
Article 3 Verbringung von Kartoffelknollen innerhalb der Union
Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 5 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllen. Kartoffelknollen, die gemäß Artikel 2 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3 erfüllen.
Article 4 Erhebungen und Meldung der spezifizierten Organismen
1 Die Mitgliedstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.
2 Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Schadorganismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.
Article 5 Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Maßnahmen
1 Bestätigt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets, so richtet er unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II Abschnitt 1 beschrieben. Er trifft die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.
2 Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen im Sinne von Absatz 1, so übermittelt er unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten ergriffenen Maßnahmen.
Article 6 Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie gegebenenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der spezifizierten Organismen bereits erlassen haben, damit die Maßnahmen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen. Sie informieren die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen.
Article 7 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2014.
Article 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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