2012/275/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Mai 2012 über die Aufnahme von Rebsorten in Anlage IV des Protokolls über die Weinetikettierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der EG und den USA über den Handel mit Wein
Text
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Article 1
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein bekundet die Kommission das Einverständnis der Europäischen Union mit den vorgeschlagenen Änderungen von Anlage IV des Protokolls über die Weinetikettierung, ausgenommen hinsichtlich der Rebsorten „Montepulciano“ und „Blaufränkisch“. Der geänderte Text von Anlage IV in der von der Europäischen Union angenommenen Fassung ist im Anhang aufgeführt.
Article 2
Der Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wird ermächtigt, die schriftliche Antwort an die Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
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