Beschluss 2012/291/GASP des Rates vom 5. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO
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Article 6 Struktur der EULEX KOSOVO
1 Die EULEX KOSOVO ist eine einheitliche GSVP-Mission im gesamten Kosovo.
2 Im Rahmen der EULEX KOSOVO wird Folgendes eingerichtet: a) das Hauptquartier in Pristina, b) erforderlichenfalls Büros im gesamten Kosovo; c) erforderlichenfalls Verbindungsbüros und d) eine Unterstützungskomponente in Brüssel.“
Article 18 Weitergabe von Informationen und Dokumenten
1 Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.
2 Für den Fall eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/ EU RESTRICTED“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.
3 Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die die EULEX KOSOVO betreffenden Beratungen des Rates an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und andere Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die zuständigen lokalen Behörden weiterzugeben.
4 Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse sowie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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