2012/293/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10) (ex NN 42/10&ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg AB gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 546) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 14,5 Mio. SEK, die Schweden entgegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Verkauf und die Vermietung von Immobilien in öffentlichem Eigentum in Brålanda, Stadt Vänersborg, unter dem Marktwert der Immobilien rechtswidrig zugunsten von Nordic Plugg AB gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
1 Schweden ist verpflichtet, die Beihilfe im Sinne von Artikel 1 von Hammar Nordic Plugg AB zurückzufordern.
2 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen ab dem Tag, an dem die Beihilfe Hammar Nordic Plugg AB zur Verfügung gestellt wurde bis einschließlich des Rückzahlungstags.
3 Die Zinsen errechnen sich aus einer Zinsaddition gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission .
Article 3
1 Eine Rückforderung der Beihilfe im Sinne von Artikel 1 erfolgt unmittelbar und wirksam.
2 Schweden ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Beschluss innerhalb von vier Monaten ab Mitteilung umgesetzt wird.
Article 4
1 Schweden ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung dieses Beschlusses der Kommission folgende Angaben zu übermitteln: a) Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der vom Beihilfeempfänger zurückgefordert wird; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder die geplant sind, um diesen Beschluss durchzuführen; c) Nachweis, dass der Beihilfeempfänger zur Rückzahlung aufgefordert wurde
2 Schweden ist verpflichtet, die Kommission laufend über die Entwicklung nationaler Maßnahmen zu informieren, die zur Durchführung dieses Beschlusses ergriffen wurden, bis die Rückforderung der Beihilfe im Sinne von Artikel 1 abgeschlossen ist. Schweden übermittelt auf Anfrage der Kommission umgehend Informationen über die Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder die geplant sind, um diesen Beschluss durchzuführen. Schweden übermittelt auch ausführliche Informationen über Beihilfebetrag und Zinsbetrag, die bereits vom Beihilfeempfänger zurückgefordert wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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