2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
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Article 1
Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 30 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen.
Article 3
Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen.
Article 4
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 Absatz 3 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft ( 4 ) zu genehmigen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Ziel
Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus der RCA in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 5 ) , die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 6 ) eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte, die in der RCA erzeugt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet der RCA physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der zentralafrikanischen Zollbehörden im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden; c) „Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte; d) „HS-Nomenklatur“ den vier- oder sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC); e) „FLEGT-Genehmigung“ die Bescheinigung, dass eine Ladung Holzprodukte auf legale Erzeugung zurückgeht; f) „Genehmigungsstelle“ die von der RCA benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; g) „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und überprüfen; h) „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; i) „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ Holz, das nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt und erzeugt wurde.
Article 3 FLEGT-Genehmigungssystem
1 (1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus der RCA eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.
2 (2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.
3 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Artikel 12 alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Article 4 Genehmigungsstelle
1 (1) Die RCA benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
2 (2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in der RCA legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen, und stellt gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte aus, die unter Aufsicht der Zollbehörden der RCA im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden.
3 (3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die in die RCA aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Holz geschlagen wurde, erzeugt oder erworben wurden.
4 (4) Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.
Article 5 Zuständige Behörden der Union
1 (1) Die Europäische Kommission teilt der RCA die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit.
2 (2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen zum zollrechtlich freien Verkehr können ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.
3 (3) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.
4 (4) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von der RCA als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
5 (5) Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt.
Article 6 FLEGT-Genehmigungen
1 (1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.
2 (2) Die FLEGT-Genehmigungen werden auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt.
3 (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.
4 (4) Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben.
Article 7 Definition von legal erzeugtem Holz
Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Anhang II definiert. In Anhang II sind außerdem die Rechtsvorschriften der RCA aufgeführt, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält weiterhin „Legalitätstabellen“ mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.
Article 8 Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes
1 (1) Die RCA richtet ein System oder Systeme ein, um zu überprüfen, ob Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem bzw. diesen Legalitätsprüfungssystemen wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holzprodukten erteilt wurden, die nicht legal erzeugt oder erworben wurden oder aus unbekannten Quellen stammen. Das bzw. die Systeme umfassen auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.
2 (2) Das System bzw. die Systeme zur Überprüfung der legalen Erzeugung und des legalen Erwerbs von Holzprodukten sind in Anhang V beschrieben.
Article 9 Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von FLEGT-Genehmigungen
1 (1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen.
2 (2) Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet, verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an.
3 (3) Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.
Article 10 Unabhängige Überwachungsinstanz
1 (1) Die RCA betraut im Benehmen mit der Union eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang IV genannten Aufgaben.
2 (2) Die unabhängige Überwachungsinstanz darf sich in keinem Interessenkonflikt aufgrund etwaiger organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen zur Union bzw. zu den zentralafrikanischen Aufsichtsbehörden für den Forstsektor, der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle und den von der Genehmigungsstelle mit der Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung beauftragten Stellen oder sonstigen Marktteilnehmern der zentralafrikanischen Forstwirtschaft befinden.
3 (3) Die Tätigkeit der unabhängigen Überwachungsinstanz basiert auf einer dokumentierten Verwaltungsstruktur und veröffentlichten Konzepten, Methoden und Verfahren, die international anerkannten Standards entsprechen.
4 (4) Die unabhängige Überwachungsinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens.
5 (5) Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt entsprechend den Vorgaben in Anhang VI regelmäßig ausführliche Berichte und Zusammenfassungen.
6 (6) Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, indem sie unter anderem sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.
Article 11 Unregelmäßigkeiten
Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, insbesondere bei Umleitung der Handelsströme aus der RCA in die Union über ein Drittland, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, b) wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.
Article 12 Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems
1 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann.
2 (2) Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorgenommen wird. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob das in Anhang V beschriebene Legalitätsprüfungssystem, das dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, seinem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang III beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.
3 (3) Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens vereinbaren die beiden Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.
4 (4) Die beiden Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und notifizieren einander schriftlich ihre Zustimmung zu der Empfehlung.
Article 13 Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden
Die RCA setzt das oder die in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssysteme bei Holzprodukten ein, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden.
Article 14 Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu.
2 (2) Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VIII.
Article 15 Flankierende Maßnahmen
1 (1) Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen ergänzende technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.
2 (2) Diese ergänzenden Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für die RCA sowie nach den Haushaltsverfahren der RCA bereitgestellt.
3 (3) Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen zu unterstützen.
4 (4) Die RCA sorgt dafür, dass der Aufbau der Kapazitäten zur Umsetzung dieses Abkommens in den nationalen Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung, berücksichtigt wird.
5 (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und –initiativen koordiniert werden.
6 (6) Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung der RCA durch die Mitgliedstaaten der Union gelten.
Article 16 Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens
1 (1) Die RCA bezieht die beteiligten Akteure gemäß den Richtlinien der Zentralafrikanischen Waldkommission für die Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen und der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Umsetzung dieses Abkommens ein.
2 (2) Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Article 17 Soziale Schutzmaßnahmen
1 (1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.
2 (2) Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen.
Article 18 Marktanreize
Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen: a) Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legaler forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewährleisten, und b) Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union.
Article 19 Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens zu erleichtern.
2 (2) Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
3 (3) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens erleichtert den effizienten und regelmäßigen Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, um das Funktionieren dieses Abkommens zu optimieren, und kann sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens befassen. Die einzelnen Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens sind in Anhang X beschrieben.
4 (4) Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes: a) Er tritt mindestens einmal jährlich zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen; b) er erstellt auf kollegialer Basis die Tagesordnung und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen; c) er gibt sich eine Geschäftsordnung; d) der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien entweder abwechselnd oder gemeinsam geführt; e) er sorgt für eine möglichst transparente Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeiten und Beschlüsse; f) er kann Arbeitsgruppen oder andere Untergremien einrichten, wenn bestimmte Tätigkeitsbereiche spezifisches Fachwissen erfordern.
5 (5) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang XI aufgeführt.
6 (6) Für den Zeitraum von der Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.
Article 20 Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens
1 (1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: a) RCA: Minister für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei; b) Union: Leiter der Delegation der Europäischen Union in der RCA.
2 (2) Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.
Article 21 Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen
1 (1) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Politikgestaltung im Rahmen dieses Abkommens betrachtet. Die Veröffentlichung von Informationen sorgt für mehr Transparenz und erleichtert dadurch die Umsetzung und Überwachung des Systems. Zudem ermöglicht sie eine bessere Rechenschaftspflicht und eine größere Verantwortung der einzelnen beteiligten Akteure. In Anhang XI ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.
2 (2) Jede Vertragspartei bedient sich zur Unterrichtung der Öffentlichkeit der jeweils am besten geeigneten Kommunikationsformen (Medien, Dokumente, Internet, Workshops, Jahresberichte). Im Besonderen bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren des Forstsektors verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Kommunikationsformen sind in Anhang XI aufgeführt.
Article 22 Vertrauliche Informationen
1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.
2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl der von der RCA erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten aus der RCA in die Union; b) Name und Anschrift der Genehmigungsinhaber und der Einführer.
Article 23 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der RCA andererseits.
Article 24 Streitbeilegung
1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.
2 (2) Konnte eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Konsultationsersuchen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens mit der Angelegenheit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
3 (3) Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien a) gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten; b) auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen. Sollte die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden können, so kann jede Partei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei bestellt daraufhin innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Die Schiedssprüche sind für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegen keinem Rechtsbehelf.
4 (4) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.
Article 25 Aussetzung
1 (1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
2 (2) Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.
3 (3) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.
Article 26 Änderungen
1 (1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen Verfahren an.
2 (2) Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
3 (3) Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.
4 (4) Notifikationen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt.
Article 27 Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Article 28 Geltungsdauer und Verlängerung
Dieses Abkommen bleibt sechs Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils sechs Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.
Article 29 Kündigung
Ungeachtet des Artikels 28 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Article 30 Inkrafttreten
1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
2 (2) Die Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Amtssitz des Premierministers der RCA übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.
Article 31 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend.
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