2012/384/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4711)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In Spanien werden gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen: a) das Gerät ‚Fat-O-Meat’er (FOM)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; b) das Gerät ‚Fully automatic ultrasonic carcase grading (AutoFom)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; c) das Gerät ‚UltraFom 300‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind; d) das Gerät ‚Automatic Vision System (VCS2000)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind; e) das Gerät ‚Fat-O-Meat’er (FOM II)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind; f) das Gerät ‚AutoFom III‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs aufgeführt sind; g) das manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schiebelehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind. Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen, a) in denen die Zahl an Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet; und b) die eine Schlachtlinie mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions