2012/461/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. August 2012 zur Genehmigung des Inverkehrbringens einer neuartigen Kaubase als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/882/EU der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5406)
Text
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Article 1
Die neuartige Kaubase gemäß der Spezifikation im Anhang kann in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Kaugummi mit einem Anteil von höchstens 8 % in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Kaubase, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr.: 1246080-53-4)“.
Article 3
Der Durchführungsbeschluss 2011/882/EU wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an Revolymer Ltd., 1, NewTech Square, Deeside Industrial Park, Deeside, Flintshire, CH5 2NT, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
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