Beschluss Nr. 602/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum
Text
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Article 1
Die Änderungen der Artikel 1 und 18 des Übereinkommens, mit denen der geografische Tätigkeitsbereich der EBWE ausgedehnt wird, werden im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Änderungen ist zu Informationszwecken im Anhang wiedergegeben.
Article 2
Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE übermittelt der Bank im Namen der Union die Erklärung über die Annahme der Änderungen.
Article 3
Im Rahmen des jährlichen Berichts an das Europäische Parlament berichtet der die Union vertretende Gouverneur der EBWE auch über die Aktivitäten und Tätigkeiten der EBWE im südlichen und östlichen Mittelmeerraum.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1 Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und des östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf ‚mittel- und osteuropäische Länder‘, ‚Länder Mittel- und Osteuropas‘, ‚Empfängerland (oder -länder)‘ oder ‚Mitgliedsempfängerland (oder -länder)‘ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums.“
Article 18 Sonderfonds
1 i) Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zulasten des betreffenden Sonderfonds. ii) Zu Zwecken der Ziffer i kann der Gouverneursrat auf Antrag eines Mitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als potenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in Frage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure getroffen, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. iii) Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland zu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, durch die es Empfängerland werden kann. Diese Bedingungen sind in Artikel 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nachdem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung bereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist. iv) Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Ziffer ii bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend jedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, außer der, die für die ordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des Sonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung damit entstanden sind.
2 Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
3 Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.“
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