Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
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Article 3e
1 Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Erdgas unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Maklerdienste in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3 Das Verbot gemäß Absatz 1 berührt nicht die Durchführung von Verträgen zur Lieferung von Erdgas durch einen anderen Staat als Iran an einen Mitgliedstaat der EU."
Article 4b
1 Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt.
2 Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt.
3 Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 oder dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt.
4 Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt.
5 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.
6 Die Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3d Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen."
Article 4e
1 Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Es ist ebenfalls verboten, a) Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten; b) Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.
3 Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Article 4f
Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt.
Article 4g
1 Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlicher Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für Iran oder in diesem Sektor tätige iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen bestimmt sind. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Die Lieferung von wesentlicher Schiffsausrüstung und Technologie an ein Schiff, das nicht im Eigentum Irans steht und nicht von Iran kontrolliert wird, aber aufgrund höherer Gewalt einen iranischen Hafen anlaufen oder in iranische Hoheitsgewässer einlaufen musste, bleibt von dem Verbot nach Absatz 1 unberührt.
3 Es ist ebenfalls verboten, a) Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten; b) Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.
4 Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 3 bezweckt oder bewirkt wird.
Article 4h
Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum bis zum 15. Februar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt.
Article 4i
1 Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant ist, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Es ist ebenfalls verboten, a) Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten; b) Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.
3 Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Article 4j
Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleiben bis zum 15. Januar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt."
Article 8a
1 Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen verboten.
2 Es ist verboten, technische Hilfe oder Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen bereitzustellen."
Article 10
1 Um die den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von iranischen Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, gehen die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstitute mit folgenden Einrichtungen keine Transaktionen ein bzw. beteiligen sich nicht länger an solchen Transaktionen: a) Banken mit Sitz in Iran, einschließlich der Zentralbank Irans, b) der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, c) nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran, d) Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, die aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, es sei denn, solche Transaktionen wurden von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 im voraus genehmigt.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 können die folgenden Transaktionen von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt werden: a) Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke, b) Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen, c) Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen; d) Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind; e) Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen. f) im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Forderungen gegen Iran, iranische Personen und Einrichtungen, wenn 10 Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Tätigkeiten beitragen. Bei Transaktionen im Sinne der Buchstaben a bis e ist unterhalb eines Betrags von 10000 EUR keine Genehmigung und keine Mitteilung erforderlich.
3 Geldtransfers von und nach Iran über eine iranische Bank oder über ein iranisches Finanzinstitut für die in Absatz 2 genannten Transaktionen werden folgendermaßen vorgenommen: a) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 100000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 40000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10000 EUR übersteigt; b) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 100000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 40000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung; c) alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 10000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung.
4 Geldtransfers von und nach Iran, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, werden folgendermaßen vorgenommen: a) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10000 EUR übersteigt; b) sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10000 EUR übersteigt; c) alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt binnen vier Wochen als erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.
5 Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Ausführung oder Eingang zu melden. Vorbehaltlich der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechende Information über die Meldung falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an solchen Transaktionen Beteiligten niedergelassen sind“.
Article 18a
Die Erbringung von Einflaggungs- und Klassifikationsdiensten, einschließlich Registrierungs- und Identifizierungsnummern jeglicher Art, für iranische Öltank- und Frachtschiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten aus, ist ab dem 15. Januar 2013 verboten.
Article 18b
1 Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu liefern.
2 Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an eine sonstige Person, Organisation oder Einrichtung zu liefern.
3 Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird."
Article 2
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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