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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern

CELEX
32012D0711
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-19
In force since
2012-11-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie verfolgt die Union folgende Ziele: a) Förderung verschärfter Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätzen sowie Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, b) Unterstützung der von Drittländern auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführten Bemühungen um größere Verantwortlichkeit und mehr Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen.

2 Die Union verfolgt die in Absatz 1 genannten Ziele durch die nachstehend aufgeführten Projektaktivitäten: a) weitere Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern auf der Grundlage des mittels der Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP Erreichten, b) Unterstützung von Drittländern je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielen, c) Unterstützung von Ländern bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, um so zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden, d) Förderung der Transparenz und der Verantwortlichkeit im internationalen Waffenhandel, unter anderem durch Unterstützung nationaler und regionaler Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und geeignete Überwachung der Ausfuhren konventioneller Waffen, e) Ermutigung von Drittländern, die Ausarbeitung und Durchführung eines rechtsverbindlichen Vertrags über den Waffenhandel zu unterstützen, durch den gemeinsame internationale Normen für den globalen Handel mit konventionellen Waffen eingeführt werden. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektaktivitäten ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten erfolgt durch das BAFA.

3 Das BAFA nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten beträgt 1860000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem BAFA. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Relations

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