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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. September 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6408)

CELEX
32012D0718
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-09-20
In force since
2012-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang XI der Entscheidung 2008/458/EG wird wie folgt geändert: 1. Ziffer II.1.3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Bei einzelnen Gegenständen, die weniger als 20000 EUR kosten, sind die gesamten Erwerbskosten förderfähig, sofern der Ausrüstungsgegenstand — außer in hinreichend begründeten Fällen — vor Beginn der letzten drei Monate der Projektlaufzeit erworben wird. Einzelne Gegenstände, die 20000 EUR oder mehr kosten, sind nur auf der Grundlage der Abschreibung förderfähig. Abweichend von den vorgenannten Bedingungen sind für Beförderungsmittel, die weniger als 250000 EUR kosten, die gesamten Erwerbskosten förderfähig.“ 2. Ziffer II.1.4.2.erhält folgende Fassung: „II.1.4.2. Erwerb, Errichtung oder Renovierung 1. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden, oder die Kosten der Errichtung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder auf der Grundlage der Abschreibung in Betracht, wenn der Kauf der Immobilien für die Projektdurchführung wesentlich ist und wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des Projekts besteht: a) Es wird eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass die Immobilie den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen und deren Berichtigung der Endbegünstigte als Teil des Projekts plant. b) Die Immobilie wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Projektdurchführung mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben. c) Die Immobilie ist für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Projektabschluss ausschließlich für den im Projekt angegebenen Zweck zu nutzen, sofern die Kommission im Falle der Kofinanzierung der vollständigen oder teilweisen Kosten nicht ausdrücklich eine andere Nutzung genehmigt; im Falle der Kofinanzierung auf der Grundlage der Abschreibung verkürzt sich diese Frist auf fünf Jahre. d) Der Erwerb von Immobilien erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze von Rentabilität und Kosteneffektivität und gilt als dem mit der Durchführung des Projekts angestrebten Ziel angemessen. e) Im Falle der Kofinanzierung auf der Grundlage der Abschreibung ist nur der Anteil der Abschreibungskosten dieser Sachanlagen, der der Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote der tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht, förderfähig; die Berechnung der Abschreibung erfolgt gemäß den nationalen Buchführungsvorschriften. 2. Ausgaben für die Renovierung, Sanierung und Modernisierung von Immobilien kommen für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder auf der Grundlage der Abschreibung in Betracht. Im Falle von Renovierungskosten gelten nur die in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Bedingungen.“

Article 2

1 Artikel 1 gilt ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses.

2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Änderungen in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2011 anzuwenden.

Article 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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