2012/735/EU: Beschluss des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens
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Article 1
Die Unterzeichnung des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Das Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
1 (1) Das Übereinkommen, ausgenommen des Artikels 2, des Artikels 202 Absatz 1 und der Artikel 291 und 292, wird gemäß seinem Artikel 330 Absatz 3 von der Union vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2 (2) Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, bis zu dem die in dessen Artikel 330 Absatz 3 genannte Notifikation Kolumbien und Peru zu übersenden ist. Diese Notifikation beinhaltet Bezugnahmen auf diejenigen Bestimmungen, die nicht vorläufig angewandt werden können.
3 (3) Der Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des Handelsausschusses auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 1 ) .
Article 5
1 (1) Ein nach Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 des Übereinkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
2 (2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach Artikel 210 des Übereinkommens durch, auch auf Ersuchen einer betroffenen Partei.
Article 6
Für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlagen 2A und 5 sowie in Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) des Übereinkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) maßgebend.
Article 7
Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten.
Article 8
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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