Beschluss 2012/810/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
Text
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Article 1
„(3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten oder von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solcher Ausrüstung, sofern sie im Voraus von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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