Beschluss 2012/835/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte
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Article 10 Finanzregelung
1 Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (im Folgenden "ATHENA") verwaltet.
2 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.
3 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.
4 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 0,05 Mio. EUR für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 100 %.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2013.
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